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Sonderkündigung gem. 57 TKG

5 months ago

Am 01.11.2024 habe ich meinen laufenden Vertrag Magenta L zum 31.12.2024 außerordentlich gekündigt, da meine Leistung nicht ausreichend war.

 

Seitdem habe ich noch keine Nachricht erhalten, dass meine Kündigung akzeptiert wurde.

 

Stattdessen wurden mir mehrmals irgendwelche Störungsmeldungen zugeschickt und versucht, mich anzurufen. Ich habe aber zweimal mitgeteilt, dass mein Deutsch nicht so gut ist, und ich deshalb nicht angerufen werden möchte.

 

Ich wüsste nun gerne, ob meine Kündigung zum 31.12.2024 wirksam wird und wohin ich meinen Router dann schicken soll. Anderenfalls würde ich gerne die Gründe erfahren, warum Sie meine Kündigung nicht akzeptieren.

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      5 months ago

      Hallo @gelöschter Nutzer,

       

      schade, dass du dich gelöscht hast, bevor ich antworten konnte. 

       

      Ich bedauere, dass es hier Schwierigkeiten mit deinem Anschluss gibt. Das ist natürlich nicht schön und ich kann deinen Frust verstehen. 

       

      Hier kamen bereits viele richtige Hinweise und Antworten. Ich hätte mir das Ganze gerne mit dir zusammen angeschaut, um gemeinsam eine Lösung zu finden. Dazu wäre dann jedoch ein kurzes Gespräch notwendig. 

       

      Lass es mich gerne wissen, sollte hier dennoch Interesse an einem Gespräch bestehen. 

       

      Ansonsten wünsche ich euch allen noch einen schönen Tag & liebe Grüße 🤗

      Cheyenne

      0

    • 5 months ago

      Voraussetzung für eine Minderung oder Kündigung (nach KUNDENwunsch!) ist:

      1. Minderleistung ist zwischen Telekom und Kunde unstreitig

       

      ODER

       

      2. Kunde hat Minderleistung nachgewiesen.

       

      Das TKG hat keine speziellen Regelungen, wie der Nachweis zu erbringen sei. Es hat der BNetzA lediglich zugesprochen, die Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit zu konkretisieren.

      Das TKG hat die BNetzA weder beauftragt noch ermächtigt, ein Nachweisverfahren bereitzustellen.

       

      Mit der Breitbandmessung der BNetzA soll dem Kunden nun dennoch ein Werkzeug zum Nachweis zur Verfügung stehen. Dieses Tool ist jedoch ungeeignet, den Anspruch eines gerichtsfesten Nachweises zu erfüllen. Die technischen Gründe sind jedem klar, denke ich.

       

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      5 months ago

      Die ganze juristische Hobbydiskussion, die der TE angezettelt hat ist im Hinblick auf den Anschluss eigentlich nicht zielführen, da hat der TE dann schon recht, dass er offenkundig kein Interesse an einem ordentlichen Diskurs hat, hat ja auch nicht auf sachliche Fragen geantwortet.

       

      Da hier offenkundig leider kein Interesse an einem ordentlichen Diskurs besteht

      Da hier offenkundig leider kein Interesse an einem ordentlichen Diskurs besteht
      Da hier offenkundig leider kein Interesse an einem ordentlichen Diskurs besteht

       

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      5 months ago

      Carsten_MK2

      Das TKG hat die BNetzA weder beauftragt noch ermächtigt, ein Nachweisverfahren bereitzustellen.

       

      Das TKG hat die BNetzA weder beauftragt noch ermächtigt, ein Nachweisverfahren bereitzustellen.

      Carsten_MK2

       

      Das TKG hat die BNetzA weder beauftragt noch ermächtigt, ein Nachweisverfahren bereitzustellen.


      nicht desto Trotz hat die BNetzA mit einer Allgemeinverfügung genau das gemacht und zum Standard erhoben 

      https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Breitband/Breitbandgeschwindigkeiten/Allgemeinverfuegung_neu.pdf?__blob=publicationFile&v=1

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      5 months ago

      Carsten_MK2

      Das TKG hat keine speziellen Regelungen, wie der Nachweis zu erbringen sei. Es hat der BNetzA lediglich zugesprochen, die Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit zu konkretisieren. Das TKG hat die BNetzA weder beauftragt noch ermächtigt, ein Nachweisverfahren bereitzustellen.

      Das TKG hat keine speziellen Regelungen, wie der Nachweis zu erbringen sei. Es hat der BNetzA lediglich zugesprochen, die Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit zu konkretisieren.

      Das TKG hat die BNetzA weder beauftragt noch ermächtigt, ein Nachweisverfahren bereitzustellen.

      Carsten_MK2

      Das TKG hat keine speziellen Regelungen, wie der Nachweis zu erbringen sei. Es hat der BNetzA lediglich zugesprochen, die Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit zu konkretisieren.

      Das TKG hat die BNetzA weder beauftragt noch ermächtigt, ein Nachweisverfahren bereitzustellen.


      Na ja, ich denke schon irgendwie - §57 im TKG steht zumindest mal das

       

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