Vertrag
vor 2 Stunden
Falsches Kündigungsdatum 2028 trotz BGH III ZR 8/25 und III ZR 61/24 – Bitte um manuelle Korrektur
Text:
Hallo Telekom-Hilft-Team,
ich brauche Ihre Hilfe, da die Hotline stur auf dem Kündigungsjahr 2028 beharrt. Mein Fall: Vertragsschluss war 2023, die Freischaltung erst 2025. Nach dem BGH-Urteil (Az. III ZR 8/25) begann meine Erstlaufzeit zwingend 2023 und endete 2025. Der Vertrag ist seitdem gesetzlich monatlich kündbar. [1, 2, 3]
Hallo Telekom-Hilft-Team,
ich brauche Ihre Hilfe, da die Hotline stur auf dem Kündigungsjahr 2028 beharrt. Mein Fall: Vertragsschluss war 2023, die Freischaltung erst 2025. Nach dem BGH-Urteil (Az. III ZR 8/25) begann meine Erstlaufzeit zwingend 2023 und endete 2025. Der Vertrag ist seitdem gesetzlich monatlich kündbar. [1, 2, 3]
Mein telefonisches Upgrade auf 100 MBit darf laut BGH (Az. III ZR 61/24) keine neue 24-monatige Sperre auslösen, die über die gesetzlichen Grenzen hinausgeht. Dennoch wurde mir die Kündigung für 2028 bestätigt. Bitte prüfen Sie meinen Fall manuell und korrigieren Sie das Kündigungsdatum auf die gesetzliche Frist von einem Monat. Meine Kundendaten sind im Profil hinterlegt.[1, 2]
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vor 2 Stunden
Mein telefonisches Upgrade auf 100 MBit darf laut BGH
Hallo Telekom-Hilft-Team,
ich brauche Ihre Hilfe, da die Hotline stur auf dem Kündigungsjahr 2028 beharrt. Mein Fall: Vertragsschluss war 2023, die Freischaltung erst 2025. Nach dem BGH-Urteil (Az. III ZR 8/25) begann meine Erstlaufzeit zwingend 2023 und endete 2025. Der Vertrag ist seitdem gesetzlich monatlich kündbar. [1, 2, 3]
Auch dir ein freundliches Hallo @Käferauto
Daraus lese ich, dass du den zu der Zeit bestehenden Vertrag (evtl. mit 50 MBit) nicht verlängert hast, du hast ihn geändert.
Von 50 auf 100 Mbit, damit eine neue Laufzeit!
Grüßle
ohne KI selbstgeneriert!
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vor 57 Minuten
@Käferauto verstehe nur Bahnhof.
Wenn Kündigungsdatum 2028, dann gab es eine Tarifänderung 2026 (geht es auch etwas genauer?) und damit eine neue Vertragslaufzeit.
Ein Upgrade bedeutet in der Regel eine neue MVLZ . Die Telekom ist dann so kulant und erlässt dir die ursprüngliche Laufzeit. Sonst könntest du erst nach Ablauf der ersten 2 Jahre upgraden (beim Downgrade gibt es keine Kulanz, da muss man warten).
Kurze Formel:
Upgrade = neuer Vertrag = neue Laufzeit
0
vor 47 Minuten
Hallo @Käferauto,
so wie ich deinem Beitrag entnehme, gab es einen Tarifwechsel von MagentaZuhause M auf MagentaZuhause L. Damit beginnt, wie @pamperlapescus restintelligenz auch geschrieben hat, eine neue Laufzeit. Aber gerne schauen wir uns das im Detail an. Hinterlege dazu bitte deine Daten im Profil und gib uns eine Rückmeldung, wann wir dich erreichen können.
Viele Grüße Türkan
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vor 34 Minuten
Das BGH-Urteil III ZR 8/25 spricht tatsächlich dafür, dass die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit nicht erst mit der Freischaltung 2025 begonnen haben kann. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass auch bei Erstverträgen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist und nicht die spätere Bereitstellung des Anschlusses.
Beim späteren Upgrade auf 100 MBit kommt es allerdings auf die genaue Vereinbarung an.
Das Urteil III ZR 61/24 besagt nicht, dass bei einer Vertragsänderung grundsätzlich keine neue Mindestvertragslaufzeit vereinbart werden darf. Der BGH hat entschieden, dass auch bei Vertragsverlängerungen die maximale Bindung von 24 Monaten gilt und diese ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung zu berechnen ist. Eine vorhandene Restlaufzeit darf also nicht einfach vor weitere 24 Monate gesetzt werden.
Entscheidend wäre deshalb:
Wann genau wurde das Upgrade auf 100 MBit telefonisch vereinbart, und wurde dabei ausdrücklich eine neue Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart?
Falls beispielsweise im Jahr 2026 wirksam eine neue 24-monatige Laufzeit vereinbart wurde, kann ein Vertragsende im Jahr 2028 grundsätzlich möglich sein. Es dürfte dann aber maximal 24 Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung liegen.
Wurde beim Upgrade dagegen keine neue Mindestvertragslaufzeit wirksam vereinbart, spricht vieles dafür, dass nach Ablauf der ursprünglichen Mindestlaufzeit die monatliche Kündbarkeit nach § 56 Abs. 3 TKG greift.
Ich würde daher an deiner Stelle zunächst das genaue Datum des Upgrades und die dazugehörige Auftragsbestätigung beziehungsweise Vertragszusammenfassung prüfen.
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