Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung
vor 5 Stunden
Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.
Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.
Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:
---
1. Technische Notwendigkeit des ONT
Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.
Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID [editiert]) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.
Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.
---
2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2
Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.
Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.
Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .
---
3. Widersprüche in der Kundenkommunikation
Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:
- Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.
- Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.
- Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.
- Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.
- Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.
- Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.
Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.
---
4. Meine Forderung – letztmalig
Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:
1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).
2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.
3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.
4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.
---
5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:
1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,
2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,
3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),
4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).
---
6. Schlussbemerkung
Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ibrahim Shadi Alhammami
---
Kundennummer: [meine Kundennummer]
Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]
Glasfaser‑ID: [editiert]
Die Glasfaser-ID wurde editiert, da diese nach Ausführung des Einrichtungslink zu den persönlichen Daten gehört, weil der Anschluss darüber identifiziert werden kann. @Hubert Eder
Hinweis:
86
0
40
Das könnte Ihnen auch weiterhelfen
182
0
31
vor 12 Stunden
64
0
17
1289
13
2293
148
0
43
Beliebte Tags letzte 7 Tage
Das könnte Sie auch interessieren
Kaufberatung anfragen
Füllen Sie schnell und unkompliziert unser Online-Kontaktformular aus, damit wir sie zeitnah persönlich beraten können.

Angebote anzeigen
Informieren Sie sich über unsere aktuellen Internet-Angebote.

vor 4 Stunden
20‑tägiger Verzögerung
Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.
Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.
Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:
---
1. Technische Notwendigkeit des ONT
Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.
Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID 0CYP387) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.
Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.
---
2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2
Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.
Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.
Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .
---
3. Widersprüche in der Kundenkommunikation
Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:
- Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.
- Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.
- Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.
- Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.
- Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.
- Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.
Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.
---
4. Meine Forderung – letztmalig
Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:
1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).
2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.
3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.
4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.
---
5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:
1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,
2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,
3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),
4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).
---
6. Schlussbemerkung
Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ibrahim Shadi Alhammami
---
Kundennummer: [meine Kundennummer]
Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]
Glasfaser‑ID: 0CYP387
Was für eine Verzögerung, wenn doch der Bereitstellungstermin
Anschluss am 03.08.2026
Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.
Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.
Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:
---
1. Technische Notwendigkeit des ONT
Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.
Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID 0CYP387) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.
Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.
---
2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2
Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.
Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.
Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .
---
3. Widersprüche in der Kundenkommunikation
Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:
- Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.
- Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.
- Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.
- Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.
- Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.
- Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.
Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.
---
4. Meine Forderung – letztmalig
Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:
1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).
2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.
3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.
4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.
---
5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:
1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,
2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,
3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),
4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).
---
6. Schlussbemerkung
Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ibrahim Shadi Alhammami
---
Kundennummer: [meine Kundennummer]
Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]
Glasfaser‑ID: 0CYP387
Ist?
0
vor 4 Stunden
Lassen sie doch mal diesen KI Unsinn!
Die richtigen Auskünfte haben sie hier schon bekommen.
Unter anderem auch von Laien.😎
0
vor 3 Stunden
Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.
Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.
Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:
---
1. Technische Notwendigkeit des ONT
Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.
Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID 0CYP387) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.
Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.
---
2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2
Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.
Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.
Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .
---
3. Widersprüche in der Kundenkommunikation
Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:
- Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.
- Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.
- Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.
- Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.
- Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.
- Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.
Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.
---
4. Meine Forderung – letztmalig
Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:
1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).
2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.
3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.
4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.
---
5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:
1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,
2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,
3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),
4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).
---
6. Schlussbemerkung
Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ibrahim Shadi Alhammami
---
Kundennummer: [meine Kundennummer]
Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]
Glasfaser‑ID: 0CYP387
Bitte bitte..... Finger von doofem KI Krams. Du machst dich hier nur noch lächerlich.
0
vor 3 Stunden
## Klarstellung zur ONT -Installation
Dass die Gf‑TA gemäß § 73 TKG den passiven Netzabschlusspunkt bildet, stelle ich nicht in Frage.
Dieser Punkt ist jedoch nicht Gegenstand meines Anliegens.
Ich verlange weder einen kostenlosen Router noch die unentgeltliche Übereignung eines Glasfasermodems.
Auch die Frage, ob ein Gerät gekauft, gemietet oder nach Vertragsende zurückgegeben wird, spielt für meine Anfrage keine Rolle.
Bei meinem Auftrag handelt es sich um einen Anbieterwechsel zur Telekom mit Bereitstellung eines Neuanschlusses.
In der Auftragsbestätigung ist für die Bereitstellung des Glasfaseranschlusses ein Betrag von 69,95 Euro ausgewiesen,
der durch eine Wechselgutschrift ausgeglichen wurde. Nach meinem Verständnis ändert diese Gutschrift nichts am
vertraglich beschriebenen Leistungsumfang.
Meine Frage betrifft ausschließlich Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag geltenden Preisliste vom 31.05.2026.
Dort heißt es ausdrücklich:
„Die Installation [...] einer Glasfaser-Anschalteeinrichtung (Optic Network Terminal – ONT ) [...] ist, sofern dort
noch nicht vorhanden, im Bereitstellungsentgelt enthalten.“
Ich verlange keine besondere Installation, keine Abweichung von der üblichen Bauweise, keine Routerinstallation und
keine Einrichtung meines Heimnetzwerks. Es geht ausschließlich um die dort beschriebene Standardinstallation eines
noch nicht vorhandenen ONT während der Regelarbeitszeit.
Die Behauptung, in Ziffer 1.2 müsse eigentlich „Gf‑TA“ statt „ ONT “ stehen, wurde bislang durch kein offizielles
Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokument der Telekom belegt. Auch die aktuell veröffentlichte Preisliste vom
31.05.2026 (Version 1) verwendet weiterhin ausdrücklich die Bezeichnung „Optic Network Terminal – ONT “.
Ich bitte daher um eine sachliche und konkrete Antwort auf folgende Frage:
Auf welcher konkreten Vertragsklausel beruht die Forderung nach zusätzlichen 119,95 Euro Installationskosten und
40,95 Euro Anfahrt für die in Ziffer 1.2 beschriebene ONT -Installation, obwohl diese dort ausdrücklich als im
Bereitstellungsentgelt enthalten bezeichnet wird?
Eine kostenpflichtige „Persönliche Installation“ zur Einrichtung eines Routers, meines Heimnetzwerks oder weiterer
Endgeräte habe ich nicht bestellt und nicht verlangt.
Falls die Telekom der Auffassung ist, dass Ziffer 1.2 auf meinen Auftrag nicht anwendbar ist oder dass mit „ ONT “
entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut tatsächlich die Gf‑TA gemeint sein soll, bitte ich um:
1. die Benennung der konkreten Vertragsbestimmung, auf die diese Auffassung gestützt wird,
2. die Übersendung des offiziellen Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokuments und
3. die Erklärung, weshalb dieses Dokument auf meinen Vertrag Anwendung finden soll.
0
1
von
vor einer Stunde
Ich verlange keine besondere Installation, keine Abweichung von der üblichen Bauweise, keine Routerinstallation und
keine Einrichtung meines Heimnetzwerks. Es geht ausschließlich um die dort beschriebene Standardinstallation eines
noch nicht vorhandenen ONT während der Regelarbeitszeit.
Die Behauptung, in Ziffer 1.2 müsse eigentlich „Gf‑TA“ statt „ ONT “ stehen, wurde bislang durch kein offizielles
Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokument der Telekom belegt. Auch die aktuell veröffentlichte Preisliste vom
31.05.2026 (Version 1) verwendet weiterhin ausdrücklich die Bezeichnung „Optic Network Terminal – ONT “.
Ich bitte daher um eine sachliche und konkrete Antwort auf folgende Frage:
Auf welcher konkreten Vertragsklausel beruht die Forderung nach zusätzlichen 119,95 Euro Installationskosten und
40,95 Euro Anfahrt für die in Ziffer 1.2 beschriebene ONT -Installation, obwohl diese dort ausdrücklich als im
Bereitstellungsentgelt enthalten bezeichnet wird?
Eine kostenpflichtige „Persönliche Installation“ zur Einrichtung eines Routers, meines Heimnetzwerks oder weiterer
Endgeräte habe ich nicht bestellt und nicht verlangt.
Falls die Telekom der Auffassung ist, dass Ziffer 1.2 auf meinen Auftrag nicht anwendbar ist oder dass mit „ ONT “
entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut tatsächlich die Gf‑TA gemeint sein soll, bitte ich um:
1. die Benennung der konkreten Vertragsbestimmung, auf die diese Auffassung gestützt wird,
2. die Übersendung des offiziellen Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokuments und
3. die Erklärung, weshalb dieses Dokument auf meinen Vertrag Anwendung finden soll.
## Klarstellung zur ONT -Installation
Dass die Gf‑TA gemäß § 73 TKG den passiven Netzabschlusspunkt bildet, stelle ich nicht in Frage.
Dieser Punkt ist jedoch nicht Gegenstand meines Anliegens.
Ich verlange weder einen kostenlosen Router noch die unentgeltliche Übereignung eines Glasfasermodems.
Auch die Frage, ob ein Gerät gekauft, gemietet oder nach Vertragsende zurückgegeben wird, spielt für meine Anfrage keine Rolle.
Bei meinem Auftrag handelt es sich um einen Anbieterwechsel zur Telekom mit Bereitstellung eines Neuanschlusses.
In der Auftragsbestätigung ist für die Bereitstellung des Glasfaseranschlusses ein Betrag von 69,95 Euro ausgewiesen,
der durch eine Wechselgutschrift ausgeglichen wurde. Nach meinem Verständnis ändert diese Gutschrift nichts am
vertraglich beschriebenen Leistungsumfang.
Meine Frage betrifft ausschließlich Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag geltenden Preisliste vom 31.05.2026.
Dort heißt es ausdrücklich:
„Die Installation [...] einer Glasfaser-Anschalteeinrichtung (Optic Network Terminal – ONT ) [...] ist, sofern dort
noch nicht vorhanden, im Bereitstellungsentgelt enthalten.“
Ich verlange keine besondere Installation, keine Abweichung von der üblichen Bauweise, keine Routerinstallation und
keine Einrichtung meines Heimnetzwerks. Es geht ausschließlich um die dort beschriebene Standardinstallation eines
noch nicht vorhandenen ONT während der Regelarbeitszeit.
Die Behauptung, in Ziffer 1.2 müsse eigentlich „Gf‑TA“ statt „ ONT “ stehen, wurde bislang durch kein offizielles
Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokument der Telekom belegt. Auch die aktuell veröffentlichte Preisliste vom
31.05.2026 (Version 1) verwendet weiterhin ausdrücklich die Bezeichnung „Optic Network Terminal – ONT “.
Ich bitte daher um eine sachliche und konkrete Antwort auf folgende Frage:
Auf welcher konkreten Vertragsklausel beruht die Forderung nach zusätzlichen 119,95 Euro Installationskosten und
40,95 Euro Anfahrt für die in Ziffer 1.2 beschriebene ONT -Installation, obwohl diese dort ausdrücklich als im
Bereitstellungsentgelt enthalten bezeichnet wird?
Eine kostenpflichtige „Persönliche Installation“ zur Einrichtung eines Routers, meines Heimnetzwerks oder weiterer
Endgeräte habe ich nicht bestellt und nicht verlangt.
Falls die Telekom der Auffassung ist, dass Ziffer 1.2 auf meinen Auftrag nicht anwendbar ist oder dass mit „ ONT “
entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut tatsächlich die Gf‑TA gemeint sein soll, bitte ich um:
1. die Benennung der konkreten Vertragsbestimmung, auf die diese Auffassung gestützt wird,
2. die Übersendung des offiziellen Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokuments und
3. die Erklärung, weshalb dieses Dokument auf meinen Vertrag Anwendung finden soll.
Vielleicht liest Du die Vertragsklauseln mal richtig oder lässt diese einen Juristen interpretieren.
Die KI, die Du nutzt versteht es anscheinend nicht.
Hier die Klarstellung:
dort steht:
Die Installation einer Telekommunikations-Anschluss-Einheit (1. TAE ) für den kupferbasierten Anschluss bzw. einer Glasfaser-Anschalteeinrichtung (Optic Network Terminal – ONT ) während der Regelarbeitszeit bei der Telekom in den Räumen des Kunden ist, sofern dort noch nicht vorhanden, im Bereitstellungsentgelt enthalten
Wenn Du den Satz einkürzt wird es ggf klarer:
Die Installation (...) in den Räumen des Kunden ist, sofern dort noch nicht vorhanden, im Bereitstellungsentgelt enthalten
Da steht nicht: Die Telekom stellt Dir ohne Mehrkosten einen ONT und installiert diesen.
Da steht, die Installation des ONTs ist (in Standardbauweise) im Bereitstellungsentgelt inklusive. Und natürlich muss dieser dafür auch vorhanden sein, damit die Installation (=Einstecken) möglich ist.
0
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 2 Stunden
Hallo @Ibrahim Shadi Alhammami
Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).
Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.
Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.
Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:
---
1. Technische Notwendigkeit des ONT
Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.
Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID [editiert]) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.
Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.
---
2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2
Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.
Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.
Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .
---
3. Widersprüche in der Kundenkommunikation
Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:
- Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.
- Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.
- Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.
- Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.
- Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.
- Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.
Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.
---
4. Meine Forderung – letztmalig
Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:
1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).
2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.
3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.
4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.
---
5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:
1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,
2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,
3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),
4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).
---
6. Schlussbemerkung
Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ibrahim Shadi Alhammami
---
Kundennummer: [meine Kundennummer]
Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]
Glasfaser‑ID: [editiert]
Die Glasfaser-ID wurde editiert, da diese nach Ausführung des Einrichtungslink zu den persönlichen Daten gehört, weil der Anschluss darüber identifiziert werden kann. @Hubert Eder
Wird es nicht geben, es sei denn Du buchst die Persönliche Installation 2.0. https://www.telekom.de/shop/optionen/heimvernetzung/persoenliche-installation
Die muss dann zwangsläufig nach dem Bereitstellungstermin erfolgen, da das ONT sonst mangels Einrichtungslink nicht in Betrieb genommen werden kann.
Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.
Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.
Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.
Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:
---
1. Technische Notwendigkeit des ONT
Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.
Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID [editiert]) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.
Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.
---
2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2
Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.
Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.
Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .
---
3. Widersprüche in der Kundenkommunikation
Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:
- Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.
- Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.
- Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.
- Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.
- Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.
- Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.
Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.
---
4. Meine Forderung – letztmalig
Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:
1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).
2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.
3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.
4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.
---
5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:
1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,
2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,
3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),
4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).
---
6. Schlussbemerkung
Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ibrahim Shadi Alhammami
---
Kundennummer: [meine Kundennummer]
Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]
Glasfaser‑ID: [editiert]
Die Glasfaser-ID wurde editiert, da diese nach Ausführung des Einrichtungslink zu den persönlichen Daten gehört, weil der Anschluss darüber identifiziert werden kann. @Hubert Eder
Nein. Da die GF-TA bereits inventarisiert ist, wird es keinen Außendiensteinsatz mehr geben.
Die Anmeldung des GF-Modem kann der Kunde selbst durchführen.
Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.
Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.
Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.
Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:
---
1. Technische Notwendigkeit des ONT
Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.
Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID [editiert]) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.
Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.
---
2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2
Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.
Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.
Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .
---
3. Widersprüche in der Kundenkommunikation
Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:
- Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.
- Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.
- Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.
- Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.
- Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.
- Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.
Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.
---
4. Meine Forderung – letztmalig
Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:
1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).
2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.
3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.
4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.
---
5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung
Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:
1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,
2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,
3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),
4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).
---
6. Schlussbemerkung
Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ibrahim Shadi Alhammami
---
Kundennummer: [meine Kundennummer]
Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]
Glasfaser‑ID: [editiert]
Die Glasfaser-ID wurde editiert, da diese nach Ausführung des Einrichtungslink zu den persönlichen Daten gehört, weil der Anschluss darüber identifiziert werden kann. @Hubert Eder
Diese Bestätigung gibt es nicht, weil Zusatzkosten für den Kauf oder die Miete eines Glasfasermodems anfallen.
Statt irgendwelchen Quatsch sich aus dem Internet zu saugen, würde ich Deiner Stelle einfach mal die Leistungsbeschreibung Deines Glasfasertarifs lesen.
0
Uneingeloggter Nutzer
von