Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung

vor 5 Stunden

Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.

Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.

Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:

---

1. Technische Notwendigkeit des ONT

Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.  

Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID [editiert]) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.

Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.

---

2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2

Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.

Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.  

Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .

---

3. Widersprüche in der Kundenkommunikation

Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:

- Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.  

- Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.  

- Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.  

- Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.  

- Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.  

- Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.

Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.

---

4. Meine Forderung – letztmalig

Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:

1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.  

4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

---

5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:

1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,  

2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,  

3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),  

4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).

---

6. Schlussbemerkung

Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.

Mit freundlichen Grüßen  

Ibrahim Shadi Alhammami

---

Kundennummer: [meine Kundennummer]

Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]

Glasfaser‑ID: [editiert]

Die Glasfaser-ID wurde editiert, da diese nach Ausführung des Einrichtungslink zu den persönlichen Daten gehört, weil der Anschluss darüber identifiziert werden kann.  @Hubert Eder

Hinweis

Dieser Beitrag wurde von wolliballa am 29.07.2026 20:03 eskaliert.

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      Ibrahim Shadi Alhammami

      20‑tägiger Verzögerung

      Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.

      Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.

      Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:

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      1. Technische Notwendigkeit des ONT

      Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.  

      Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID 0CYP387) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.

      Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.

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      2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2

      Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.

      Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.  

      Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .

      ---

      3. Widersprüche in der Kundenkommunikation

      Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:

      - Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.  

      - Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.  

      - Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.  

      - Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.  

      - Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.  

      - Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.

      Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.

      ---

      4. Meine Forderung – letztmalig

      Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:

      1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

      2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

      3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.  

      4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

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      5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

      Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:

      1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,  

      2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,  

      3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),  

      4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).

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      6. Schlussbemerkung

      Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.

      Mit freundlichen Grüßen  

      Ibrahim Shadi Alhammami

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      Kundennummer: [meine Kundennummer]

      Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]

      Glasfaser‑ID: 0CYP387

      Ibrahim Shadi Alhammami

      20‑tägiger Verzögerung

      Was für eine Verzögerung, wenn doch der Bereitstellungstermin

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Anschluss am 03.08.2026

      Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.

      Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.

      Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:

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      1. Technische Notwendigkeit des ONT

      Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.  

      Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID 0CYP387) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.

      Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.

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      2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2

      Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.

      Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.  

      Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .

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      3. Widersprüche in der Kundenkommunikation

      Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:

      - Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.  

      - Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.  

      - Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.  

      - Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.  

      - Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.  

      - Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.

      Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.

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      4. Meine Forderung – letztmalig

      Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:

      1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

      2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

      3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.  

      4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

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      5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

      Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:

      1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,  

      2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,  

      3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),  

      4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).

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      6. Schlussbemerkung

      Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.

      Mit freundlichen Grüßen  

      Ibrahim Shadi Alhammami

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      Kundennummer: [meine Kundennummer]

      Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]

      Glasfaser‑ID: 0CYP387

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Anschluss am 03.08.2026

      Ist? 

      0

    • vor 4 Stunden

      Lassen sie doch mal diesen KI Unsinn!

      Die richtigen Auskünfte haben sie hier schon bekommen.

      Unter anderem auch von Laien.😎

      0

    • vor 3 Stunden

      Ibrahim Shadi Alhammami
      Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina. Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich. Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen: --- 1. Technische Notwendigkeit des ONT Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.   Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID 0CYP387) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss. Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können. --- 2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2 Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten. Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.   Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT . --- 3. Widersprüche in der Kundenkommunikation Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch: - Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.   - Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.   - Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.   - Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.   - Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.   - Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde. Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung. --- 4. Meine Forderung – letztmalig Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr: 1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).   2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.   3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.   4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden. --- 5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag: 1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,   2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,   3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),   4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit). --- 6. Schlussbemerkung Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist. Mit freundlichen Grüßen   Ibrahim Shadi Alhammami --- Kundennummer: [meine Kundennummer] Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer] Glasfaser‑ID: 0CYP387

      Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.

      Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.

      Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:

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      1. Technische Notwendigkeit des ONT

      Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.  

      Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID 0CYP387) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.

      Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.

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      2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2

      Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.

      Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.  

      Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .

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      3. Widersprüche in der Kundenkommunikation

      Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:

      - Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.  

      - Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.  

      - Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.  

      - Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.  

      - Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.  

      - Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.

      Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.

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      4. Meine Forderung – letztmalig

      Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:

      1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

      2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

      3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.  

      4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

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      5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

      Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:

      1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,  

      2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,  

      3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),  

      4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).

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      6. Schlussbemerkung

      Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.

      Mit freundlichen Grüßen  

      Ibrahim Shadi Alhammami

      ---

      Kundennummer: [meine Kundennummer]

      Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]

      Glasfaser‑ID: 0CYP387

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.

      Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.

      Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:

      ---

      1. Technische Notwendigkeit des ONT

      Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.  

      Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID 0CYP387) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.

      Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.

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      2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2

      Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.

      Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.  

      Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .

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      3. Widersprüche in der Kundenkommunikation

      Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:

      - Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.  

      - Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.  

      - Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.  

      - Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.  

      - Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.  

      - Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.

      Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.

      ---

      4. Meine Forderung – letztmalig

      Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:

      1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

      2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

      3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.  

      4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

      ---

      5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

      Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:

      1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,  

      2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,  

      3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),  

      4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).

      ---

      6. Schlussbemerkung

      Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.

      Mit freundlichen Grüßen  

      Ibrahim Shadi Alhammami

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      Kundennummer: [meine Kundennummer]

      Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]

      Glasfaser‑ID: 0CYP387

      Bitte bitte..... Finger von doofem KI Krams. Du machst dich hier nur noch lächerlich. 

      0

    • vor 3 Stunden

      ## Klarstellung zur ONT -Installation

      Dass die Gf‑TA gemäß § 73 TKG den passiven Netzabschlusspunkt bildet, stelle ich nicht in Frage. 

      Dieser Punkt ist jedoch nicht Gegenstand meines Anliegens.

      Ich verlange weder einen kostenlosen Router noch die unentgeltliche Übereignung eines Glasfasermodems. 

      Auch die Frage, ob ein Gerät gekauft, gemietet oder nach Vertragsende zurückgegeben wird, spielt für meine Anfrage keine Rolle.

      Bei meinem Auftrag handelt es sich um einen Anbieterwechsel zur Telekom mit Bereitstellung eines Neuanschlusses. 

      In der Auftragsbestätigung ist für die Bereitstellung des Glasfaseranschlusses ein Betrag von 69,95 Euro ausgewiesen, 

      der durch eine Wechselgutschrift ausgeglichen wurde. Nach meinem Verständnis ändert diese Gutschrift nichts am 

      vertraglich beschriebenen Leistungsumfang.

      Meine Frage betrifft ausschließlich Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag geltenden Preisliste vom 31.05.2026. 

      Dort heißt es ausdrücklich:

      „Die Installation [...] einer Glasfaser-Anschalteeinrichtung (Optic Network Terminal – ONT ) [...] ist, sofern dort 

      noch nicht vorhanden, im Bereitstellungsentgelt enthalten.“

      Ich verlange keine besondere Installation, keine Abweichung von der üblichen Bauweise, keine Routerinstallation und 

      keine Einrichtung meines Heimnetzwerks. Es geht ausschließlich um die dort beschriebene Standardinstallation eines 

      noch nicht vorhandenen ONT während der Regelarbeitszeit.

      Die Behauptung, in Ziffer 1.2 müsse eigentlich „Gf‑TA“ statt „ ONT “ stehen, wurde bislang durch kein offizielles 

      Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokument der Telekom belegt. Auch die aktuell veröffentlichte Preisliste vom 

      31.05.2026 (Version 1) verwendet weiterhin ausdrücklich die Bezeichnung „Optic Network Terminal – ONT “.

      Ich bitte daher um eine sachliche und konkrete Antwort auf folgende Frage:

      Auf welcher konkreten Vertragsklausel beruht die Forderung nach zusätzlichen 119,95 Euro Installationskosten und 

      40,95 Euro Anfahrt für die in Ziffer 1.2 beschriebene ONT -Installation, obwohl diese dort ausdrücklich als im 

      Bereitstellungsentgelt enthalten bezeichnet wird?

      Eine kostenpflichtige „Persönliche Installation“ zur Einrichtung eines Routers, meines Heimnetzwerks oder weiterer 

      Endgeräte habe ich nicht bestellt und nicht verlangt.

      Falls die Telekom der Auffassung ist, dass Ziffer 1.2 auf meinen Auftrag nicht anwendbar ist oder dass mit „ ONT “ 

      entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut tatsächlich die Gf‑TA gemeint sein soll, bitte ich um:

      1. die Benennung der konkreten Vertragsbestimmung, auf die diese Auffassung gestützt wird,

      2. die Übersendung des offiziellen Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokuments und

      3. die Erklärung, weshalb dieses Dokument auf meinen Vertrag Anwendung finden soll.

      0

      1

      von

      vor einer Stunde

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Ich verlange keine besondere Installation, keine Abweichung von der üblichen Bauweise, keine Routerinstallation und 

      keine Einrichtung meines Heimnetzwerks. Es geht ausschließlich um die dort beschriebene Standardinstallation eines 

      noch nicht vorhandenen ONT während der Regelarbeitszeit.

      Die Behauptung, in Ziffer 1.2 müsse eigentlich „Gf‑TA“ statt „ ONT “ stehen, wurde bislang durch kein offizielles 

      Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokument der Telekom belegt. Auch die aktuell veröffentlichte Preisliste vom 

      31.05.2026 (Version 1) verwendet weiterhin ausdrücklich die Bezeichnung „Optic Network Terminal – ONT “.

      Ich bitte daher um eine sachliche und konkrete Antwort auf folgende Frage:

      Auf welcher konkreten Vertragsklausel beruht die Forderung nach zusätzlichen 119,95 Euro Installationskosten und 

      40,95 Euro Anfahrt für die in Ziffer 1.2 beschriebene ONT -Installation, obwohl diese dort ausdrücklich als im 

      Bereitstellungsentgelt enthalten bezeichnet wird?

      Eine kostenpflichtige „Persönliche Installation“ zur Einrichtung eines Routers, meines Heimnetzwerks oder weiterer 

      Endgeräte habe ich nicht bestellt und nicht verlangt.

      Falls die Telekom der Auffassung ist, dass Ziffer 1.2 auf meinen Auftrag nicht anwendbar ist oder dass mit „ ONT “ 

      entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut tatsächlich die Gf‑TA gemeint sein soll, bitte ich um:

      1. die Benennung der konkreten Vertragsbestimmung, auf die diese Auffassung gestützt wird,

      2. die Übersendung des offiziellen Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokuments und

      3. die Erklärung, weshalb dieses Dokument auf meinen Vertrag Anwendung finden soll.

      ## Klarstellung zur ONT -Installation

      Dass die Gf‑TA gemäß § 73 TKG den passiven Netzabschlusspunkt bildet, stelle ich nicht in Frage. 

      Dieser Punkt ist jedoch nicht Gegenstand meines Anliegens.

      Ich verlange weder einen kostenlosen Router noch die unentgeltliche Übereignung eines Glasfasermodems. 

      Auch die Frage, ob ein Gerät gekauft, gemietet oder nach Vertragsende zurückgegeben wird, spielt für meine Anfrage keine Rolle.

      Bei meinem Auftrag handelt es sich um einen Anbieterwechsel zur Telekom mit Bereitstellung eines Neuanschlusses. 

      In der Auftragsbestätigung ist für die Bereitstellung des Glasfaseranschlusses ein Betrag von 69,95 Euro ausgewiesen, 

      der durch eine Wechselgutschrift ausgeglichen wurde. Nach meinem Verständnis ändert diese Gutschrift nichts am 

      vertraglich beschriebenen Leistungsumfang.

      Meine Frage betrifft ausschließlich Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag geltenden Preisliste vom 31.05.2026. 

      Dort heißt es ausdrücklich:

      „Die Installation [...] einer Glasfaser-Anschalteeinrichtung (Optic Network Terminal – ONT ) [...] ist, sofern dort 

      noch nicht vorhanden, im Bereitstellungsentgelt enthalten.“

      Ich verlange keine besondere Installation, keine Abweichung von der üblichen Bauweise, keine Routerinstallation und 

      keine Einrichtung meines Heimnetzwerks. Es geht ausschließlich um die dort beschriebene Standardinstallation eines 

      noch nicht vorhandenen ONT während der Regelarbeitszeit.

      Die Behauptung, in Ziffer 1.2 müsse eigentlich „Gf‑TA“ statt „ ONT “ stehen, wurde bislang durch kein offizielles 

      Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokument der Telekom belegt. Auch die aktuell veröffentlichte Preisliste vom 

      31.05.2026 (Version 1) verwendet weiterhin ausdrücklich die Bezeichnung „Optic Network Terminal – ONT “.

      Ich bitte daher um eine sachliche und konkrete Antwort auf folgende Frage:

      Auf welcher konkreten Vertragsklausel beruht die Forderung nach zusätzlichen 119,95 Euro Installationskosten und 

      40,95 Euro Anfahrt für die in Ziffer 1.2 beschriebene ONT -Installation, obwohl diese dort ausdrücklich als im 

      Bereitstellungsentgelt enthalten bezeichnet wird?

      Eine kostenpflichtige „Persönliche Installation“ zur Einrichtung eines Routers, meines Heimnetzwerks oder weiterer 

      Endgeräte habe ich nicht bestellt und nicht verlangt.

      Falls die Telekom der Auffassung ist, dass Ziffer 1.2 auf meinen Auftrag nicht anwendbar ist oder dass mit „ ONT “ 

      entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut tatsächlich die Gf‑TA gemeint sein soll, bitte ich um:

      1. die Benennung der konkreten Vertragsbestimmung, auf die diese Auffassung gestützt wird,

      2. die Übersendung des offiziellen Berichtigungs-, Änderungs- oder Ersatzdokuments und

      3. die Erklärung, weshalb dieses Dokument auf meinen Vertrag Anwendung finden soll.

      Ibrahim Shadi Alhammami

      . Es geht ausschließlich um die dort beschriebene Standardinstallation eines 

      noch nicht vorhandenen ONT während der Regelarbeitszeit.

      Vielleicht liest Du die Vertragsklauseln mal richtig oder lässt diese einen Juristen interpretieren.

      Die KI, die Du nutzt versteht es anscheinend nicht.

      Hier die Klarstellung:

      dort steht:

      Die Installation einer Telekommunikations-Anschluss-Einheit (1. TAE ) für den kupferbasierten Anschluss bzw. einer Glasfaser-Anschalteeinrichtung (Optic Network Terminal – ONT ) während der Regelarbeitszeit bei der Telekom in den Räumen des Kunden ist, sofern dort noch nicht vorhanden, im Bereitstellungsentgelt enthalten 

      Wenn Du den Satz einkürzt wird es ggf klarer:

      Die Installation (...) in den Räumen des Kunden ist, sofern dort noch nicht vorhanden, im Bereitstellungsentgelt enthalten 

       Da steht nicht: Die Telekom stellt Dir ohne Mehrkosten einen ONT und installiert diesen.

      Da steht, die Installation des ONTs ist (in Standardbauweise) im Bereitstellungsentgelt inklusive. Und natürlich muss dieser dafür auch vorhanden sein, damit die Installation (=Einstecken) möglich ist.

      0

      Uneingeloggter Nutzer

      von

    • vor 2 Stunden

      Hallo @Ibrahim Shadi Alhammami  

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

      Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.

      Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.

      Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:

      ---

      1. Technische Notwendigkeit des ONT

      Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.  

      Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID [editiert]) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.

      Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.

      ---

      2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2

      Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.

      Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.  

      Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .

      ---

      3. Widersprüche in der Kundenkommunikation

      Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:

      - Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.  

      - Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.  

      - Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.  

      - Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.  

      - Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.  

      - Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.

      Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.

      ---

      4. Meine Forderung – letztmalig

      Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:

      1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

      2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

      3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.  

      4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

      ---

      5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

      Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:

      1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,  

      2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,  

      3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),  

      4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).

      ---

      6. Schlussbemerkung

      Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.

      Mit freundlichen Grüßen  

      Ibrahim Shadi Alhammami

      ---

      Kundennummer: [meine Kundennummer]

      Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]

      Glasfaser‑ID: [editiert]

      Die Glasfaser-ID wurde editiert, da diese nach Ausführung des Einrichtungslink zu den persönlichen Daten gehört, weil der Anschluss darüber identifiziert werden kann.  @Hubert Eder

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

      Wird es nicht geben, es sei denn Du buchst die Persönliche Installation 2.0. https://www.telekom.de/shop/optionen/heimvernetzung/persoenliche-installation 

      Die muss dann zwangsläufig nach dem Bereitstellungstermin erfolgen, da das ONT sonst mangels Einrichtungslink nicht in Betrieb genommen werden kann. 

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

      Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.

      Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.

      Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:

      ---

      1. Technische Notwendigkeit des ONT

      Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.  

      Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID [editiert]) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.

      Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.

      ---

      2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2

      Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.

      Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.  

      Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .

      ---

      3. Widersprüche in der Kundenkommunikation

      Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:

      - Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.  

      - Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.  

      - Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.  

      - Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.  

      - Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.  

      - Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.

      Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.

      ---

      4. Meine Forderung – letztmalig

      Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:

      1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

      2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

      3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.  

      4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

      ---

      5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

      Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:

      1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,  

      2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,  

      3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),  

      4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).

      ---

      6. Schlussbemerkung

      Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.

      Mit freundlichen Grüßen  

      Ibrahim Shadi Alhammami

      ---

      Kundennummer: [meine Kundennummer]

      Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]

      Glasfaser‑ID: [editiert]

      Die Glasfaser-ID wurde editiert, da diese nach Ausführung des Einrichtungslink zu den persönlichen Daten gehört, weil der Anschluss darüber identifiziert werden kann.  @Hubert Eder

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

      Nein. Da die GF-TA bereits inventarisiert ist, wird es keinen Außendiensteinsatz mehr geben. 

      Die Anmeldung des GF-Modem kann der Kunde selbst durchführen. 

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

      Betreff: Erneute Aufforderung zur verbindlichen Klärung der ONT ‑Installation – aufgrund widersprüchlicher Auskünfte und 20‑tägiger Verzögerung

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich beziehe mich auf Ihre Antwort vom 25.07.2026 sowie auf die heutige WhatsApp‑Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern Dominik und Catalina.

      Nach über 20 Tagen, mehr als 50 Nachrichten und mehreren widersprüchlichen internen Auskünften ist die Sachlage eindeutig und bedarf keiner weiteren Prüfung. Die Verzögerungen und die fehlerhafte Bearbeitung wurden heute erneut durch die widersprüchlichen Aussagen Ihrer Mitarbeiter deutlich.

      Ich fasse die relevanten Punkte nochmals zusammen:

      ---

      1. Technische Notwendigkeit des ONT

      Mein Gerät (OPNsense Firewall Appliance) besitzt kein integriertes Glasfasermodem.  

      Die vorhandene Glasfaser‑Dose (GF‑TA, ID [editiert]) ersetzt kein ONT und ermöglicht keinen Ethernet‑Anschluss.

      Ein externer ONT ist zwingend erforderlich, um den Anschluss am 03.08.2026 nutzen zu können.

      ---

      2. Vertragliche Verpflichtung gemäß Ziffer 1.2

      Gemäß Ziffer 1.2 der für meinen Vertrag gültigen Preisliste ist die Installation eines ONT (sofern nicht vorhanden) im Bereitstellungsentgelt enthalten.

      Das Bereitstellungsentgelt wurde mir bereits berechnet.  

      Damit besteht eine vertragliche Pflicht zur kostenfreien Bereitstellung und Installation des ONT .

      ---

      3. Widersprüche in der Kundenkommunikation

      Die heutigen Aussagen Ihrer Mitarbeiter stehen im direkten Widerspruch:

      - Dominik: Laut System kommt ein neues ONT spätestens am 03.08.2026 bei mir an.  

      - Catalina: Ich „benötige kein weiteres Gerät“ und „die Dose wird aktiviert“.  

      - Aleksandar D.: Der Anschluss ist ohne ONT nicht nutzbar.  

      - Finn L.: Ein nahtloser Übergang wurde garantiert.  

      - Nikol H.: Das System sieht ein ONT für meinen Anschluss vor.  

      - Catalinas heutige Aussage widerspricht sowohl der Systemauskunft als auch den Aussagen anderer Mitarbeiter und legt nahe, dass der Fall intern nicht korrekt bearbeitet wurde.

      Diese Widersprüche erklären die Verzögerungen der letzten 20 Tage und sind der Grund für diese formelle Aufforderung.

      ---

      4. Meine Forderung – letztmalig

      Ich bitte um eine schriftliche, verbindliche Klärung bis spätestens 30.07.2026, 12:00 Uhr:

      1. Termin für die ONT ‑Installation (vor dem 03.08.2026).  

      2. Bestätigung, ob ein Technikertermin notwendig ist.  

      3. Die Vorgangsnummer meiner Beschwerde vom 20.07.2026.  

      4. Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

      ---

      5. Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

      Sollte ich bis zum genannten Zeitpunkt keine verbindliche Antwort erhalten, werde ich noch am selben Tag:

      1. den Vertrag gemäß § 57 Abs. 4 TKG außerordentlich kündigen,  

      2. zu meinem bisherigen Anbieter (PYUR) zurückkehren,  

      3. eine formelle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen (inkl. über 50 Screenshots und aller Vertragsunterlagen),  

      4. Schadensersatz geltend machen, u. a. gemäß Ziffer 12.6 AGB (10 € pro Tag der Nichtverfügbarkeit).

      ---

      6. Schlussbemerkung

      Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.

      Mit freundlichen Grüßen  

      Ibrahim Shadi Alhammami

      ---

      Kundennummer: [meine Kundennummer]

      Auftragsnummer: [meine Auftragsnummer]

      Glasfaser‑ID: [editiert]

      Die Glasfaser-ID wurde editiert, da diese nach Ausführung des Einrichtungslink zu den persönlichen Daten gehört, weil der Anschluss darüber identifiziert werden kann.  @Hubert Eder

      Ibrahim Shadi Alhammami

      Schriftliche Bestätigung, dass keinerlei zusätzliche Kosten (Kauf, Miete, Installation, Anfahrt) berechnet werden.

      Diese Bestätigung gibt es nicht, weil Zusatzkosten für den Kauf oder die Miete eines Glasfasermodems anfallen. 

      Ibrahim Shadi Alhammami 

      Ich strebe eine einvernehmliche Lösung an, werde jedoch nicht akzeptieren, dass ich für ein Gerät zahlen muss, das vertraglich geschuldet ist.

       

      Statt irgendwelchen Quatsch sich aus dem Internet zu saugen, würde ich Deiner Stelle einfach mal die Leistungsbeschreibung Deines Glasfasertarifs lesen. 

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