iPhone 5 Netlock entfernen für Geräte vor dem 21.02.13
vor 12 Jahren
Liebe Telekom,
es ist doch wohl nicht euer Ernst, dass ab morgen alle iPhones 5 ohne Sim-, bzw. Netlock verkauft werden, ich aber mein im November erworbenes erst Ende 2014 entsperren lassen kann. Ich hätte hier gerne eine Antwort / Lösung. Sollte das wirklich ernst gemeint sein ist das die größte Sauerei die mir seid langem untergekommen ist. Ihr bestraft damit die Kunden, die eigentlich viel auf euch halten und somit schon früh bei euch sind.
Gruß, Manuel
Hinweis:
Dieser Beitrag wurde geschlossen.
17010
122
Das könnte Ihnen auch weiterhelfen
vor 13 Jahren
69644
0
1119
Das könnte Sie auch interessieren
Kaufberatung anfragen
Füllen Sie schnell und unkompliziert unser Online-Kontaktformular aus, damit wir sie zeitnah persönlich beraten können.
Angebote anzeigen
Informieren Sie sich über unsere aktuellen Mobilfunk-Angebote.
vor 12 Jahren
Deine Antworten sind – leider – äußerst unproduktiv und tragen nichts dazu bei, den Sachverhalt zu lösen. Bitte habe Verständnis dafür, dass sie in Zukunft ignoriert werden.
0
vor 12 Jahren
Du kaufst dir ein Auto. 4Monate später kommt ein Nachfolgermodell raus. Gehst du dann zum Verkäufer und willst die Autos tauschen?
Hat nämlich den gleichen Inhalt wie mit dem Simlock.
0
vor 12 Jahren
Nur weil Dir die Fakten nicht passen, ändert es nichts an Ihnen.
Eine Grundsatzdiskussion hier, wie von Dir gewünscht, wird es nicht geben.
Auch wenn es hart klingt: lebe damit.
0
vor 12 Jahren
Glaubt mir durch den (IMHO cleveren) Zug von Vodafone diese Entscheidung so zu treffen kommt das auch nochmal bei der T auf den Tisch und wenn nachgezogen wird erfahren wir es würde mich mit meinen zwei gelockten 4S freuen wenn nicht Sites hält so und ich muss noch etwas warten mit dem entsperen.
0
vor 12 Jahren
0
vor 12 Jahren
0
vor 12 Jahren
§ 69c UrhG
Ein Handy besteht nicht nur aus Technik sondern enthält sehr viel Software. Software ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt gemäß § 69a UrhG. Die Entfernung eines Sim-Locks ohne Zustimmung des Rechteinhabers kann daher gemäß § 69c. Nr 2 UrhG unzulässig sein, wenn die Software des Handys umgestaltet wird.
Das ist dann nicht der Fall, wenn lediglich Parameter des Telefons verändert werden. Hierzu ist kein Eingriff in die Betriebssystemssoftware auf Quellcodeebene notwendig. Werden aber durch das „Cracken“ Softwareteile des iPhones verändert oder gelöscht, ist dies ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig.
www.it-recht-kanzlei.de/iphone-t-mobile-sim-lock-trennung.html
Ist zwar aus 07 aber die Gesetze haben sich nicht geändert
0
vor 12 Jahren
0
vor 12 Jahren
Das steht aber zumindest für mich auch nicht zur Debatte. Mir geht es nicht um gesetzliches Recht, sondern um die Frage danach, ob derartige Handhabe kundenfreundlich, insbesondere ggü. Bestandskunden, ist. Und was der Grund dafür ist, dies so zu handhaben, also welche logischen Überlegungen hierfür gegeben sind. Mir geht es also primär erst einmal um das Verständnis der Sachlage, also um ein gewisses Bedürfnis auf Seiten der Kundenseite, Prozesse nachzuvollziehen. Dafür bin ich hier in diesem Forum. Um in den Dialog mit Vertretern der Telekom zu kommen und Antworten zu erhalten.
0
vor 12 Jahren
0