Recht auf FTTH per TKG ?
vor 4 Tagen
Hallo,
gibt es in der TKG Artikel , die es einem Eigentümer ermöglichen, FTTH auch gegen die Mehrheit der Eigentümer durchzusetzen. ?
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vor 4 Tagen
FTTH auch gegen die Mehrheit der Eigentümer durchzusetzen. ?
Hallo,
gibt es in der TKG Artikel , die es einem Eigentümer ermöglichen, FTTH auch gegen die Mehrheit der Eigentümer durchzusetzen. ?
Was ist denn der alternative Zustand? Gar keine Breitbandversorgung? FTTB ? Ich denke, das wird bei der Beantwortung eine Rolle spielen.
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von
vor 4 Tagen
Ich denke, das wird bei der Beantwortung eine Rolle spielen.
FTTH auch gegen die Mehrheit der Eigentümer durchzusetzen. ?
Hallo,
gibt es in der TKG Artikel , die es einem Eigentümer ermöglichen, FTTH auch gegen die Mehrheit der Eigentümer durchzusetzen. ?
Was ist denn der alternative Zustand? Gar keine Breitbandversorgung? FTTB ? Ich denke, das wird bei der Beantwortung eine Rolle spielen.
Nein, die Frage ist doch sehr klar.
gibt es in der TKG Artikel , die es einem Eigentümer ermöglichen, FTTH auch gegen die Mehrheit der Eigentümer durchzusetzen. ?
Hallo,
gibt es in der TKG Artikel , die es einem Eigentümer ermöglichen, FTTH auch gegen die Mehrheit der Eigentümer durchzusetzen. ?
Uneingeloggter Nutzer
von
vor 4 Tagen
@hendrik.schmieder
schau was die KI sagt, ist aus meiner Sicht OK.
Ja – aber der entscheidende Anspruch steht nicht im TKG , sondern im Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Ein einzelner Wohnungseigentümer kann nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG grundsätzlich eine angemessene bauliche Veränderung zum Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität, also typischerweise FTTH /Glasfaser, verlangen – auch wenn die Mehrheit dagegen ist.
und noch etwas mehr:
Prompt war deine Frage.
Ja. **In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein einzelner Wohnungseigentümer einen FTTH -Anschluss grundsätzlich auch gegen die Mehrheit verlangen.** Entscheidend ist allerdings die Unterscheidung zwischen dem Anspruch nach dem **WEG** und der Duldungspflicht nach dem ** TKG **.
## Anspruch nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG nennt ausdrücklich angemessene bauliche Veränderungen, die dem **Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität** dienen. Darunter fällt regelmäßig ein Glasfaseranschluss bis in die Wohnung, also FTTH . Jeder Wohnungseigentümer kann eine solche Maßnahme verlangen; die übrigen Eigentümer dürfen die Zustimmung daher nicht allein mit ihrer Mehrheit verweigern.[1]
Die Eigentümerversammlung muss über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen. Das bedeutet aber nicht, dass die Gemeinschaft die Maßnahme zwingend vollständig bezahlen muss: Nach § 21 WEG trägt grundsätzlich der Eigentümer, der die bauliche Veränderung verlangt, die Kosten und erhält die entsprechenden Nutzungen.[2]
## Grenzen des Anspruchs
Der Anspruch besteht nicht schrankenlos. Die Maßnahme darf insbesondere:
- die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten,
- keinen anderen Wohnungseigentümer ohne dessen Einverständnis unbillig benachteiligen,
- keine unzumutbare Beeinträchtigung des Gemeinschafts- oder Sondereigentums verursachen.
Diese Grenze ergibt sich aus § 20 Abs. 4 WEG. Eine technisch übliche Leitungsverlegung in vorhandenen Schächten oder entlang geeigneter Leitungswege dürfte regelmäßig weniger problematisch sein als eine erhebliche Aufgrabung, sichtbare Leitungsführung oder eine dauerhafte Veränderung fremder Räume.[1]
## Bedeutung von § 134 TKG
§ 134 TKG verpflichtet den Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen, den Anschluss eines Gebäudes an ein Netz mit sehr hoher Kapazität zu dulden. Die Duldung gilt insbesondere, wenn vorhandene Leitungswege genutzt werden und das Grundstück oder Gebäude nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.[3]
§ 134 TKG ersetzt jedoch nicht automatisch den notwendigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er regelt vor allem die Duldung durch den Grundstückseigentümer gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen. Für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum bleibt bei einer WEG grundsätzlich das Verfahren nach § 20 WEG relevant. Auch die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass in Eigentümergemeinschaften ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich sein kann.[4]
## Praktisches Ergebnis
| Situation | Durchsetzung gegen Mehrheit? |
|---|---|
| Einzelner Eigentümer möchte seine Wohnung an FTTH anschließen lassen | Grundsätzlich ja, über § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG |
| Gemeinschaft soll die Kosten für alle tragen | Nicht automatisch; Kostenverteilung richtet sich insbesondere nach § 21 WEG |
| Leitungsweg über Gemeinschaftseigentum | Erfordert regelmäßig einen Beschluss und eine angemessene technische Ausführung |
| Telekommunikationsanbieter verlangt den Gebäudeanschluss | Zusätzlich kann § 134 TKG eine Duldungspflicht begründen |
| Maßnahme wäre erheblich, unzumutbar oder benachteiligt andere unbillig | Anspruch kann nach § 20 Abs. 4 WEG scheitern |
**Kurz gesagt:** Die Mehrheit kann einen angemessenen FTTH -Anschluss eines einzelnen Wohnungseigentümers nicht einfach aus politischen oder grundsätzlichen Gründen blockieren. Der Anspruch bezieht sich aber nur auf eine zumutbare und angemessene bauliche Lösung; die Kosten trägt grundsätzlich der antragstellende Eigentümer.
Quellen
[1] Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG)§ 20 Bauliche Veränderungen https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/__20.html
[2] Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/WEG.pdf
[3] Telekommunikationsgesetz ( TKG )§ 134 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__134.html
[4] Glasfaser statt Kupfer https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/GlasfaserStattKupfer/start.html
[5] [PDF] Glasfaser: Jetzt dabei sein! - Telekom https://www.telekom.de/netz/glasfaser/haus-und-grund/mustertext-verbandsmitglieder
[6] [PDF] Beschluss | Bundesnetzagentur https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK11-GZ/2025/BK11-25-0017_bis_0020/Downloads/BK11-25-0019_bis_0020_Beschluss_DL_BF.pdf?__blob=publicationFile&v=1
[7] www.verbraucherzentrale.de · wissen · digitale-weltGlasfaser: Häufige Fragen und Antworten zum Glasfaser-Anschluss https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/mobilfunk-und-festnetz/glasfaser-haeufige-fragen-und-antworten-zum-glasfaseranschluss-70212
[8] Stellungnahme DIHK https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/Stellungnahmen_TKG_2026/StN_DIHK.pdf
[9] Telekommunikationsgesetz ( TKG )§ 72 Glasfaserbereitstellungsentgelt https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__72.html
[10] Gericht stoppt Glasfaser bis in die Wohnung: Mieter ... https://www.teltarif.de/glasfaseranschluss-urteil-tkg-mieter/news/102937.html
5
von
vor 4 Tagen
Wie schon geschrieben, FTTH wird im allgemeinen mit hoher Kapazität verbunden.
ob ein Recht auf FTTH besteht.
Wie schon geschrieben, FTTH wird im allgemeinen mit hoher Kapazität verbunden.
Das WEG hat etliche Änderungen bekommen.
Auch Balkonkraftwerke, Wall-Boxen etc. brauchen keinen Mehrheitsbeschluss mehr.
Die Kosten muss allerdings der Beantragende tragen.
Das sind meine Erkenntnisse aus meiner Hausverwaltung.
Korrekt, ich zitiere deinen Post: "Darunter fällt regelmäßig ein Glasfaseranschluss bis in die Wohnung, also FTTH ."
Darunter fällt aber auch FTTB oder Kabel. Das hilft dem TE nicht, FTTH zu bekommen.
Vielleicht mag @hendrik.schmieder aufklären, warum es hier Diskussionen in der WEG gibt. Ist es überhaupt eine WEG? Es ist nur von mehreren Eigentümern die Rede. Das ist nicht zwingend eine WEG, sondern vielleicht Bruchteilseigentum.
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von
vor 4 Tagen
Korrekt, ich zitiere deinen Post: "Darunter fällt regelmäßig ein Glasfaseranschluss bis in die Wohnung, also FTTH ."
Darunter fällt aber auch FTTB oder Kabel. Das hilft dem TE nicht, FTTH zu bekommen.
Wie schon geschrieben, FTTH wird im allgemeinen mit hoher Kapazität verbunden.
Korrekt, ich zitiere deinen Post: "Darunter fällt regelmäßig ein Glasfaseranschluss bis in die Wohnung, also FTTH ."
Darunter fällt aber auch FTTB oder Kabel. Das hilft dem TE nicht, FTTH zu bekommen.
Das ist doch völlig egal, es geht um eine neue Leitungsführung ins Haus und dann in die Wohnung.
Schau mal in die Links von @mboettcher.
z.B:
Was die Gemeinschaft noch entscheiden darf
Auch wenn das „Ob“ feststeht, ist ein Beschluss nicht überflüssig. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 WEG muss die Gemeinschaft über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschließen. Die Gemeinschaft darf also mitreden bei:
Sie darf über diesen Umweg aber nicht faktisch verhindern, dass der Anschluss überhaupt kommt. Verzögert die Gemeinschaft die Beschlussfassung über das „Wie“ unangemessen, wird aus der Mitsprache schnell eine unzulässige Blockade Ihres Anspruchs. Das gilt auch, wenn sie unzumutbare Bedingungen verknüpft.
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von
vor 4 Tagen
...
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Uneingeloggter Nutzer
von
vor 4 Tagen
Nein,es gibt kein Recht auf Glasfaser.
Es gibt nur ein Recht auf Grundversorgung. Die Technologie ist eher Nebensache. Wenn die Mehrheit dagegen ist( warum auch immer ), ist das leider so.
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von
vor 4 Tagen
Es gibt nur ein Recht auf Grundversorgung. Die Technologie ist eher Nebensache. Wenn die Mehrheit dagegen ist( warum auch immer ), ist das leider so.
Nein,es gibt kein Recht auf Glasfaser.
Es gibt nur ein Recht auf Grundversorgung. Die Technologie ist eher Nebensache. Wenn die Mehrheit dagegen ist( warum auch immer ), ist das leider so.
Schau mal in das WEG.
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von
vor 4 Tagen
Schau mal in das WEG.
Es gibt nur ein Recht auf Grundversorgung. Die Technologie ist eher Nebensache. Wenn die Mehrheit dagegen ist( warum auch immer ), ist das leider so.
Nein,es gibt kein Recht auf Glasfaser.
Es gibt nur ein Recht auf Grundversorgung. Die Technologie ist eher Nebensache. Wenn die Mehrheit dagegen ist( warum auch immer ), ist das leider so.
Schau mal in das WEG.
Das bezieht sich eben auf das TKG .
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Uneingeloggter Nutzer
von
vor 4 Tagen
Der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität gehört zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG. Das hat Konsequenzen für die Möglichkeiten einer WEG.Lies mal die Einschätzung etc. von Juristen zum Thema:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/glasfaser-in-der-weg-anschluss-erzwingen-oder-verhindern-272081.html
https://www.anwalt.de/rechtstipps/glasfaseranschluss-in-der-eigentuemergemeinschaft-muss-die-weg-zustimmen-280758.html
https://czirnich.de/ratgeber/weg-glasfaseranschluss-anspruch
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vor 4 Tagen
Ich habe aus folgenden Grund gefragt:
Gestern war WEG Versammlung und da hat es sich herausgestellt,
das die Verwaltung FTTH ablehnt und auf FTTB drängt.
Es wurde erstmal kein Beschluß gefaßt, aber ich bin schon heftig erschroken über die Haltung der Verwaltung.
Wenn aber schon FTTB bzw. Kabelanschluß rechtlich als Netz mit sehr hoher Kap○zität gilt, ist FTTH nur durch Überzeugung der anderen Eigentümer möglich.
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8
von
vor einem Tag
Die Verwaltung? Die Entscheidung liegt bei den Eigentümern, nicht der Verwaltung. Wenn die nicht will, dann sollten die Eigentümer sie rausschmeissen.
das die Verwaltung FTTH ablehnt und auf FTTB dräng
Ich habe aus folgenden Grund gefragt:
Gestern war WEG Versammlung und da hat es sich herausgestellt,
das die Verwaltung FTTH ablehnt und auf FTTB drängt.
Es wurde erstmal kein Beschluß gefaßt, aber ich bin schon heftig erschroken über die Haltung der Verwaltung.
Wenn aber schon FTTB bzw. Kabelanschluß rechtlich als Netz mit sehr hoher Kap○zität gilt, ist FTTH nur durch Überzeugung der anderen Eigentümer möglich.
Die Verwaltung? Die Entscheidung liegt bei den Eigentümern, nicht der Verwaltung. Wenn die nicht will, dann sollten die Eigentümer sie rausschmeissen.
Hallo @mboettcher
du unterschätzt dem psychologischen Einfluß der Verwalter auf manche Eigentümer.
Wechseln der Verwaltung ist nicht so einfach:
Man muß erstmal ein Verwaltuing finden,
die bereit ist die EWG aufzunhemen
die in akzeptabler Entfernung ist,
und am wichtigsten, bzgl. GF nicht boniert ist.
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von
vor einem Tag
Wechseln der Verwaltung ist nicht so einfach:
Die Verwaltung? Die Entscheidung liegt bei den Eigentümern, nicht der Verwaltung. Wenn die nicht will, dann sollten die Eigentümer sie rausschmeissen.
Hallo @mboettcher
du unterschätzt dem psychologischen Einfluß der Verwalter auf manche Eigentümer.
Wechseln der Verwaltung ist nicht so einfach:
Man muß erstmal ein Verwaltuing finden,
die bereit ist die EWG aufzunhemen
die in akzeptabler Entfernung ist,
und am wichtigsten, bzgl. GF nicht boniert ist.
Wenn die Verwaltung die Entscheidungen der Eigentümer nicht umsetzen will und ihre eigenen Interessen verfolgt, ist es höchste Zeit sie rauszuschmeissen, unabhängig von den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten. Das sind Dienstleister, keine Entscheider. Zudem kannst du ja die Meinung von Juristen zur Versorgung mit Glasfaser lesen. Die Durchsetzung der Interessen der Eigentümer gegen die Verwaltung ist ziemlich sicher einfacher als gegen Beschlüsse anderer Eigentümer.
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von
vor einem Tag
Wenn die Verwaltung die Entscheidungen der Eigentümer
Wechseln der Verwaltung ist nicht so einfach:
Wenn die Verwaltung die Entscheidungen der Eigentümer nicht umsetzen will und ihre eigenen Interessen verfolgt, ist es höchste Zeit sie rauszuschmeissen, unabhängig von den sich daraus ergebenden Schwierigkeiten. Das sind Dienstleister, keine Entscheider. Zudem kannst du ja die Meinung von Juristen zur Versorgung mit Glasfaser lesen. Die Durchsetzung der Interessen der Eigentümer gegen die Verwaltung ist ziemlich sicher einfacher als gegen Beschlüsse anderer Eigentümer.
@hendrik.schmieder
Eigentlich ein Unding, da die Verwaltung für die ETG arbeitet.
Da läuft bei Euch etwas falsch.
Checkt doch bitte mal das Kabel an der TAE oder zeige hier ein Bild.
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Uneingeloggter Nutzer
von
vor 4 Tagen
Man hat also eher Angst vor den Leitungseinziehungen ? Der Aufwand für FTTH ist natürlich erheblich höher, weil ich bei FTTB die vorhandene Infrastruktur mitnutzen kann.
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vor 4 Tagen
Das "DSL" Kabel ist nicht wirklich geeignet.
Selbst wenn am APL 218Mbit/s ankommen, so kommen an meiner TAE weniger als 200Mbit/s an,
obwohl ich die erste Wohnung bin.
Ich denke nicht, daß darüber 1 Gbit/s möglich ist.
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von
vor 4 Tagen
Das "DSL" Kabel ist nicht wirklich geeignet.
Das "DSL" Kabel ist nicht wirklich geeignet.
Selbst wenn am APL 218Mbit/s ankommen, so kommen an meiner TAE weniger als 200Mbit/s an,
obwohl ich die erste Wohnung bin.
Ich denke nicht, daß darüber 1 Gbit/s möglich ist.
Das "DSL Kabel" beginnt aber irgendwo draußen auf der Straße und ist vielleicht 200 Meter lang. Bei FTTB muss nur die Strecke Keller<>Wohnung überbrückt werden. Da sind aufgrund der kurzen Distanz viel höhere Bandbreiten möglich.
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von
vor 4 Tagen
Ich denke nicht, daß darüber 1 Gbit/s möglich ist.
Das "DSL" Kabel ist nicht wirklich geeignet.
Selbst wenn am APL 218Mbit/s ankommen, so kommen an meiner TAE weniger als 200Mbit/s an,
obwohl ich die erste Wohnung bin.
Ich denke nicht, daß darüber 1 Gbit/s möglich ist.
Check doch mal das Kabel, wenn es ein aktuelles ist, wäre es möglich.
Ansonsten hast du ja ein gutes Argument für FTTH .
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Uneingeloggter Nutzer
von
vor einem Tag
Grundsätliche Frage:
Gibt es eine Festlegung, wieviele Mbit/s ein Anschluß lieferen muß. damit es als Netz mit sehr hoher Kapazität gilt,.
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5
von
vor einem Tag
bis zum Verteilerpunkt am Nutzungsort besteht,
Gibt es eine Festlegung, wieviele Mbit/s ein Anschluß lieferen muß. damit es als Netz mit sehr hoher Kapazität gilt,.
Grundsätliche Frage:
Gibt es eine Festlegung, wieviele Mbit/s ein Anschluß lieferen muß. damit es als Netz mit sehr hoher Kapazität gilt,.
Laut KI:
Gesetzliche Definition
Nach § 3 Nr. 33 TKG gilt ein Netz als Netz mit sehr hoher Kapazität, wenn es entweder:
• vollständig aus Glasfaserkomponenten mindestens bis zum Verteilerpunkt am Nutzungsort besteht, oder
• zu üblichen Spitzenzeiten eine vergleichbare Netzleistung bietet – nicht nur beim Download, sondern auch beim Upload, bei Ausfallsicherheit, Fehleranfälligkeit, Latenz und Latenzschwankungen.[gesetze-im-internet]
Damit kann auch ein Netz ohne Glasfaser bis in die Wohnung als VHC-Netz gelten, wenn seine technische Leistung insgesamt vergleichbar ist. Eine bloße Download-Geschwindigkeit, etwa „100 Mbit/s“, reicht daher allein nicht automatisch aus.
Die Meinungen was darunter zu verstehen ist gehen allerdings auseinander.
von
vor einem Tag
Grundsätliche Frage:
Gibt es eine Festlegung, wieviele Mbit/s ein Anschluß lieferen muß. damit es als Netz mit sehr hoher Kapazität gilt,.
Ist das die entscheidende Frage? Physik und Kosten sind Parameter, auf die man auch achten sollte. Bei GF bis in die Wohnung hat man ein einheitliches Medium. Bei FTTB besteht ein Teil der Strecke aus Kupferkabeln. Dieses Stück bestimmt Bandbreite / Durchsatz, Stabilität und Reichweite. Kupfer ist anfällig für elektromagnetische Störungen, Glas nicht. Die Signaldämpfung bei Kupfer ist deutlich höher als bei Glasfaser. FTTH bietet oft Symmetrie zwischen Up- und Download. Was geht, hängt bei FTTB auch von der vorhandenen Infrastruktur ab. Sind in die Wohnungen alte Telefonkabel gelegt oder Ethernet?
Aufwand und damit Kosten sind bei Anschlüssen bis in die Wohnungen deutlich höher als bei FTTB .
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von
vor 2 Stunden
Das Kabel ist nicht das gute Kabel.
Als der Techniker den APL aufgemacht habe, habe ich gesehen , daß alle inneren Kabel gelb sind.
Ist definitiv kein Kat irgendwas.
Habe jetzt die Antworten bekommen, wenn auch nicht die erhofften.
Und im Augenblick passiert erstmal auch nichts weiter.
PS:
Für mich ist FTTB (wie FTTC ) ein Kupferanschluß, kein Glasfaseranschluß.
Ist aber eine rein persönlcihe Meinung, wenn das andere anders sehen , ist das ihr gutes Recht.
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Uneingeloggter Nutzer
von
Uneingeloggter Nutzer
von