Gelöst
70-jährige Telekom-Kundin: Plötzlich neuer 24-Monats-Vertrag für knapp 60 €!
vor 4 Stunden
Hallo zusammen,
wir möchten einen Vorgang öffentlich machen, der uns als Kinder einer 70-jährigen, langjährigen Telekom-Kundin zutiefst empört und erhebliche Fragen zum Zustandekommen einer Vertragsumstellung aufwirft.
Einen förmlichen Widerspruch haben wir bereits vorbereitet und werden ihn parallel direkt an die Deutsche Telekom versenden. Unabhängig davon möchten wir den Fall auch hier öffentlich schildern.
Wir verurteilen es aufs Schärfste, wenn im Vertrieb das Interesse an Vertragsabschlüssen und Provisionen über eine ehrliche, verständliche und bedarfsgerechte Beratung gestellt wird. Gerade gegenüber älteren Menschen ist ein solches Geschäftsgebaren für uns schlicht widerwärtig.
Ob in diesem Fall tatsächlich ein provisionsgetriebenes Vorgehen vorliegt, muss die Telekom aufklären. Die bisherigen Erkenntnisse geben uns jedenfalls erheblichen Anlass, den Vorgang kritisch zu hinterfragen.
Im Juli 2026 wurde der bestehende Internet- und Telefonvertrag unserer Mutter auf MagentaZuhause L mit VDSL 100, MagentaTV Smart und RTL+ Premium umgestellt – mit künftig 59,95 Euro monatlich und einer neuen Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
Unsere Mutter bestreitet, diese Vertragsumstellung rechtswirksam beauftragt oder genehmigt zu haben.
1. Chronologie, Spamordner und Entdeckung
Anhand der vorhandenen E-Mails und Vertragsunterlagen ergibt sich folgender Ablauf:
- 01.07.2026, 12:10 Uhr: Erste vorvertragliche Pflichtinformationen einschließlich Vertragszusammenfassung.
- 01.07.2026, 18:04 Uhr: Erneute Übersendung identischer vorvertraglicher Pflichtinformationen.
- 01.07.2026, 19:10 Uhr: Auftragsbestätigung mit dem Wortlaut „Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir Ihnen gerne bestätigen“.
- 15.07.2026: Beginn des neuen Vertrags laut Auftragsbestätigung.
- 17.10.2026: Entdeckung der E-Mails durch uns Kinder bei einem Besuch.
Sämtliche E-Mails waren im Spamordner gelandet und wurden von unserer Mutter nicht zur Kenntnis genommen. Erst am 17. Oktober entdeckten wir die Nachrichten und konnten gemeinsam mit ihr nachvollziehen, welche Vertragsänderungen vorgenommen worden waren.
Selbst wenn unsere Mutter die E-Mails unmittelbar nach ihrem Eingang entdeckt hätte, hätte sie nach unserer Einschätzung nicht verstanden, was die Unterlagen für ihren bestehenden Vertrag bedeuten und welche finanziellen Verpflichtungen damit verbunden sind. Außerdem unterstützt ihr Router nur max. DSL 50.
Wir Kinder wohnen weit entfernt und können sie bei solchen Vertragsangelegenheiten nicht regelmäßig unterstützen.
Bei der Entdeckung lief der neue Tarif bereits seit 94 Tagen.
2. Sage und schreibe 56 Seiten Vertragsunterlagen – gleich zweimal!
Die Telekom übersandte unserer Mutter zweimal am selben Tag ein identisches PDF-Dokument mit jeweils 56 Seiten vorvertraglicher Informationen, Vertragsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten.
Uns ist bekannt, dass die eigentliche Vertragszusammenfassung bereits auf der ersten Seite steht und die übrigen Seiten überwiegend rechtliche Pflichtinformationen enthalten.
Dennoch fragen wir uns, weshalb innerhalb weniger Stunden zweimal dieselben Unterlagen verschickt wurden und bereits um 19:10 Uhr eine Auftragsbestätigung folgte.
Vor allem möchten wir wissen, ob unserer Mutter die wesentlichen Vertragsänderungen tatsächlich verständlich erläutert wurden.
56 Seiten Vertragsunterlagen ersetzen keine verständliche Beratung und keine gesetzlich erforderliche Zustimmung.
3. Ein Vertrag, der überhaupt nicht zum Nutzungsverhalten passt
Unsere Mutter nutzt ihren Internetanschluss hauptsächlich zum Surfen, für gelegentliche E-Mails und für Onlinebanking. RTL schaut sie nicht. MagentaTV oder andere Streamingangebote benötigt sie ebenfalls nicht.
Dennoch wurde ihr Vertrag auf einen Tarif mit VDSL 100, MagentaTV Smart und RTL+ Premium umgestellt.
Die monatlichen Kosten betragen zunächst 48,95 Euro und steigen nach sechs Monaten auf 59,95 Euro. Hinzu kommt eine neue Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten.
Welcher konkrete Kundenwunsch soll diese Tarifzusammenstellung gerechtfertigt haben?
Dass fehlender Bedarf allein keinen Vertrag unwirksam macht, wissen wir. Dennoch halten wir die Auswahl für ausgesprochen fragwürdig und erwarten eine nachvollziehbare Erklärung.
4. Wo ist der Nachweis des rechtswirksamen Vertragsschlusses?
Nach § 54 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz ( TKG ) gelten besondere Anforderungen an die Bereitstellung der Vertragszusammenfassung. Wird diese erst nach einer telefonischen Vertragserklärung bereitgestellt, ist eine anschließende Genehmigung in Textform erforderlich.
Unsere Mutter hat nach ihrer Aussage keine solche Genehmigung erteilt.
Bislang ist nicht geklärt, wann und auf welchem Weg die angebliche Auftragserteilung erfolgte.
Wir erwarten deshalb Antworten auf folgende Fragen:
- Wann und mit welchem konkreten Inhalt soll unsere Mutter die Vertragsumstellung beauftragt haben?
- Weshalb wurden zweimal identische Vertragsunterlagen verschickt?
- Welche Erklärung führte am 1. Juli um 19:10 Uhr zur Auftragsbestätigung?
- Wurde die Vertragszusammenfassung vor oder nach der behaupteten Vertragserklärung bereitgestellt?
- Auf welcher Grundlage wurden MagentaTV Smart und RTL+ Premium als gewünschte Leistungen erfasst?
Eine einseitige Auftragsbestätigung beantwortet diese Fragen nicht.
Wir erwarten, dass die Telekom das Zustandekommen der Vertragsumstellung konkret und überprüfbar nachweisen kann.
5. Was wir von der Telekom erwarten
Wir erwarten eine vollständige Prüfung des tatsächlichen Vertragsschlusses.
Kann kein wirksamer Vertragsschluss nachgewiesen werden, verlangen wir die rückwirkende Rückabwicklung zum 15. Juli 2026, die Wiederherstellung der bisherigen Vertragsbedingungen einschließlich der ursprünglichen Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten sowie die Erstattung sämtlicher unberechtigt erhobener Mehrbeträge.
Der Internet- und Telefonanschluss unserer Mutter einschließlich ihrer bisherigen Rufnummern muss dabei selbstverständlich erhalten bleiben.
Wir erwarten von der Deutschen Telekom, dass gerade ältere, langjährige Bestandskunden fair, verständlich und ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechend beraten werden.
Es geht uns ausdrücklich nicht um Kulanz, sondern um die Frage, ob diese Vertragsumstellung überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist.
Wir bitten das Telekom-hilft-Team um eine konkrete Stellungnahme und Unterstützung bei der vollständigen Aufklärung.
Vielen Dank.
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vor 3 Stunden
Ihre Mutter interessiert uns nicht. Ebensowenig wie Sie unsere Mutter interessiert. Fakt ist, dass Sie noch weniger Ahnung haben als wir.
0
2
von
vor 3 Stunden
Ihre Mutter interessiert uns nicht. Ebensowenig wie Sie unsere Mutter interessiert. Fakt ist, dass Sie noch weniger Ahnung haben als wir.
@VeritatiDeditus
Halt dich ein bisschen zurück.
Wenn du in ein öffentliches Forum gehst, entstehen solche Diskussionen.
Warte jetzt einfach auf den Rückruf der Telekom.
von
vor 3 Stunden
@VeritatiDeditus DU hast doch DEINE 70jährige Mutter gleich am Start in die Diskussion eingeführt. Und erwartest von den anderen, dass dies sehr wohl berücksichtigt wird und im Kontext interessiert.....
Zumindest siehst Du nun, wie die Situation von anderen Kunden beurteilt wird. Für die gewünschte 'offizielle' Stellungnahme bist Du ja bereits im Kontakt mit dem Team, der derzeitige Stand wurde hier auch öffentlich mitgeteilt und entspricht zu 100% den Einschätzungen der Community.
Uneingeloggter Nutzer
von
Akzeptierte Lösung
akzeptiert von
vor 3 Stunden
Hallo @VeritatiDeditus,
ich danke für deinen Beitrag in der Telekom hilft Community.
Ich habe eben deinem neueren Kommentare gesehen und bitte hiermit deutlich darum, dass du eine freundliche Diskussionskultur hier warst. Beleidigungen sind absolut unerwünscht.
Hm, ich finde es schwierig Kund*innen mit 70 pauschal, als nicht mehr geschäftsfähig zu bezeichnen. Das kann so nicht gesagt werden. Ich habe auch 90-Jährige Nachbarn, die noch komplett alleine leben. Wenn es einen Hinweis auf eine nicht mehr gegebene Geschäftsfähigkeit gibt, muss dies beantragt und uns im Anschluss mitgeteilt werden. Dann können Kund*innen nichts mehr alleine beantragen.
Ich kann hier nichts mehr umstellen. Die Vertragsumstellung liegt schon einige Monate zurück und die entsprechenden Unterlagen sind zugestellt worden. Es wurde auch nicht aufgrund der nächsten Rechnungen bei uns reklamiert. Hier sind wir raus und können nichts mehr rückabwickeln. Eine Vertragsumstellung ist nicht nur schriftlich möglich, Kund*innen können nachträglich binnen 24 Stunden den vorvertraglichen Informationen zustimmen, wenn dies bei der Buchung so besprochen wurde. Die Vorvertraglichen Informationen sind allgemein sehr lang, da viele rechtliche Bedingungen erfüllt werden müssen.
Du da dich auch schriftlich gemeldet hast, wirst du dies dann detailliert nochmals von uns schriftlich aufgeschlüsselt bekommen. Wir sind hier in der Regel telefonisch unterwegs, damit die Kund*innen verifiziert werden können. Dort wird sicherlich auch der genaue Kanal genannt, wo die Bestellung ausgelöst wurde. Wenn dies durch ein Haustürgeschäft gemacht wurde, muss diesen in einem erneuten Telefonat auch nochmals zugestimmt worden sein.
Viele Grüße
Natalie
16
von
vor 3 Stunden
Wolliballa, es geht uns auch um ein "öffentlich sichtbar" machen. Und für das was hier passiert ist bedarf es keines Gerichts. Hier reichen Brief an die Telekom und eine Vorgangsnummer bei der Netzagentur.
Ich habe selbst 2007 bis 2008 an der Telekom-Hotline gearbeitet. Inbound! Kein Outbound! Da riefen oft Leute an, dass sie angerufen worden seien und jetzt einen Vertrag hätten, den sie nie wollten. Dieser Mist wird leider nie aufhören.
0
von
vor 3 Stunden
Und was verstehen Sie nicht am §45 des TKG ?
Wo habe ich jemanden nach StGB beleidigt? Bitte zeigen. Danke. Und Ihre Antwort habe ich als nicht-akzeptabel gekennzeichnet. Und eine Lösung ist sie auch nicht. Warum schmücken Sie Ihre eigene Antwort selbst damit? Sollte das nicht dem Themenersteller vorbehalten sein? Und was verstehen Sie nicht am §45 des TKG ?
@VeritatiDeditus
Da du auf § 45 TKG so nachdrücklich Bezug nimmst, wäre es aus meiner Sicht nur fair und der Diskussion auch deutlich zuträglicher, wenn du kurz erläutern würdest, worauf genau du deine Argumentation stützt. Aktuell erschließt sich mir der Zusammenhang nämlich nicht.
Der Verweis auf einen Paragraphen allein ersetzt noch keine Begründung. Man muss schon darlegen, welcher konkrete Regelungsinhalt gemeint ist und weshalb dieser auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden soll. Genau an diesem Punkt habe ich derzeit erhebliche Zweifel. Nach meinem Verständnis ist § 45 TKG hier alles Mögliche, aber sicherlich nicht die entscheidende oder auch nur unmittelbar relevante Vorschrift.
Deshalb würde ich dich bitten, etwas genauer auszuführen, welchen Absatz du meinst und welche konkrete Rechtsfolge daraus deiner Ansicht nach abgeleitet werden soll. Nur so lässt sich nachvollziehen, ob wir tatsächlich über dieselbe Sache sprechen oder ob hier möglicherweise ein Paragraph herangezogen wird, der mit dem eigentlichen Thema nur am Rande oder überhaupt nichts zu tun hat.
Bitte verstehe das nicht als persönlichen Angriff oder als pauschales Infragestellen deiner Argumentation. Im Gegenteil, wenn du den Verweis auf § 45 TKG für so wesentlich hältst, dann sollte es problemlos möglich sein, die Herleitung kurz und nachvollziehbar darzulegen. Genau das würde die Diskussion versachlichen und Missverständnisse vermeiden.
Aktuell bleibt bei mir jedoch der Eindruck, dass der Paragraph zwar wiederholt genannt wird, ohne dass dessen tatsächliche Relevanz für den konkreten Sachverhalt erkennbar wird. Daher noch einmal die freundliche Bitte, erläutere doch bitte konkret, worauf du dich beziehst und weshalb du § 45 TKG hier für einschlägig hältst. Erst dann kann man sachlich darüber diskutieren, ob diese Auffassung tragfähig ist oder ob der Verweis letztlich ins Leere läuft.
Hier der Text zum von dir wiederholt genannten Paragraphen:
§ 45
Verfahren der Entgeltanzeige
(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. 2Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.
von
vor 3 Stunden
und weshalb du § 45 TKG hier für einschlägig hältst.
Und was verstehen Sie nicht am §45 des TKG ?
Wo habe ich jemanden nach StGB beleidigt? Bitte zeigen. Danke. Und Ihre Antwort habe ich als nicht-akzeptabel gekennzeichnet. Und eine Lösung ist sie auch nicht. Warum schmücken Sie Ihre eigene Antwort selbst damit? Sollte das nicht dem Themenersteller vorbehalten sein? Und was verstehen Sie nicht am §45 des TKG ?
@VeritatiDeditus
Da du auf § 45 TKG so nachdrücklich Bezug nimmst, wäre es aus meiner Sicht nur fair und der Diskussion auch deutlich zuträglicher, wenn du kurz erläutern würdest, worauf genau du deine Argumentation stützt. Aktuell erschließt sich mir der Zusammenhang nämlich nicht.
Der Verweis auf einen Paragraphen allein ersetzt noch keine Begründung. Man muss schon darlegen, welcher konkrete Regelungsinhalt gemeint ist und weshalb dieser auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden soll. Genau an diesem Punkt habe ich derzeit erhebliche Zweifel. Nach meinem Verständnis ist § 45 TKG hier alles Mögliche, aber sicherlich nicht die entscheidende oder auch nur unmittelbar relevante Vorschrift.
Deshalb würde ich dich bitten, etwas genauer auszuführen, welchen Absatz du meinst und welche konkrete Rechtsfolge daraus deiner Ansicht nach abgeleitet werden soll. Nur so lässt sich nachvollziehen, ob wir tatsächlich über dieselbe Sache sprechen oder ob hier möglicherweise ein Paragraph herangezogen wird, der mit dem eigentlichen Thema nur am Rande oder überhaupt nichts zu tun hat.
Bitte verstehe das nicht als persönlichen Angriff oder als pauschales Infragestellen deiner Argumentation. Im Gegenteil, wenn du den Verweis auf § 45 TKG für so wesentlich hältst, dann sollte es problemlos möglich sein, die Herleitung kurz und nachvollziehbar darzulegen. Genau das würde die Diskussion versachlichen und Missverständnisse vermeiden.
Aktuell bleibt bei mir jedoch der Eindruck, dass der Paragraph zwar wiederholt genannt wird, ohne dass dessen tatsächliche Relevanz für den konkreten Sachverhalt erkennbar wird. Daher noch einmal die freundliche Bitte, erläutere doch bitte konkret, worauf du dich beziehst und weshalb du § 45 TKG hier für einschlägig hältst. Erst dann kann man sachlich darüber diskutieren, ob diese Auffassung tragfähig ist oder ob der Verweis letztlich ins Leere läuft.
Hier der Text zum von dir wiederholt genannten Paragraphen:
§ 45
Verfahren der Entgeltanzeige
(1) Hat die Bundesnetzagentur das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 38 verpflichtet, Entgelte zur Anzeige zu bringen, sind ihr diese zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten anzuzeigen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur untersagt innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Anzeige die Einführung der nach Absatz 1 angezeigten Entgelte bis zum Abschluss ihrer Prüfung, sofern die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 37 vereinbar wäre; im Falle des § 38 Absatz 3 Satz 2 findet § 37 entsprechend Anwendung. 2Für die weitere Prüfung geht die Bundesnetzagentur nach § 46 vor.
Ich gehe mal von §54 aus. Da steht:
Die Wirksamkeit des Vertrages hängt davon ab, dass der Verbraucher nach Erhalt der Vertragszusammenfassung den Vertrag in Textform genehmigt. Genehmigt der Verbraucher den Vertrag nicht, so steht dem Anbieter, wenn er gegenüber dem Verbraucher in Erwartung der Genehmigung den Telekommunikationsdienst erbracht hat, kein Anspruch auf Wertersatz zu.
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