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Haftbarkeit bei Zusatzkarten

7 months ago

Hallo,

ich hatte letztens eine Unterhaltung mit Freunden/Bekannten über die Zusatzkarten bei MagentaMobil Verträgen.

Es kam ziemlich schnell die Frage auf, wer denn für Aktivitäten der Zusatzkarten haftbar ist.

 

Fiktives Beispiel:

Person A (Nutzer des Hauptvertrages/Vertragsinhaber) vergibt eine Zusatzkarte an Person B.

Person B stellt hiermit Unfug an (bewusst oder unbewusst sei mal dahingestellt) und die Polizei fängt an zu ermitteln.

Nun stellt die Polizei eine Anfrage bei der Telekom, wem denn diese Telefonnummer gehört. Die Telekom gibt folglich Daten von Person A an die Polizei weiter. Es kommt zur Hausdurchsuchung bei Person A, obwohl diese nichts mit den Aktivitäten von Person B zutun hat. [Das Beispiel lässt sich natürlich noch weiter in die Länge ziehen]

 

Jetzt stellt sich die Frage, ob Person A für Aktivitäten von Person B haftbar gemacht werden kann?

Die Vergabe von Zusatzkarten muss ja dann sehr durchdacht sein und selbst dann besteht immer noch ein Restrisiko für den Vertragsinhaber. (Und nein, ich habe nicht vor die Zusatzkarten an Dahergelaufene zu vergeben.)

 

Vielleicht hat sich ja schon mal jemand mit dem Thema beschäftigt und kann etwas dazu sagen.

 

Vielen Dank schon mal im Voraus!

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    • 7 months ago

      Auch dir ein freundliches Hallo @ger7 

       

       

      ger7

      Vielleicht hat sich ja schon mal jemand mit dem Thema beschäftigt und kann etwas dazu sagen.

      Vielleicht hat sich ja schon mal jemand mit dem Thema beschäftigt und kann etwas dazu sagen.
      ger7
      Vielleicht hat sich ja schon mal jemand mit dem Thema beschäftigt und kann etwas dazu sagen.

       

      Nein, nicht!

      Aber ich denke, du solltest dir einen Anwalt nehmen!

       

      Grüßle

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      7 months ago

      Danke für den Rat, aber das Problem habe ich ja nicht. Ist wie gesagt ein Gedankenanstoß aus einer Unterhaltung...

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    • 7 months ago

      ger7

      Jetzt stellt sich die Frage, ob Person A für Aktivitäten von Person B haftbar gemacht werden kann?

       

      Jetzt stellt sich die Frage, ob Person A für Aktivitäten von Person B haftbar gemacht werden kann?

      ger7

       

      Jetzt stellt sich die Frage, ob Person A für Aktivitäten von Person B haftbar gemacht werden kann?


      Als Nichtjurist würde ich mal sagen, dass du solange haftbar bist, bis du der Polizei nachweisen kannst, dass Person B die Karte benutzr.

      1

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      7 months ago

      Ein “Strafzettel“ fürs Auto landet auch immer zunächst beim Halter.

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    • 7 months ago

      @ger7 

       

      Ich denke mal, es hängt da von der Art der Tat ab, ob der einzige Vertragspartner für alle Karten in eine Mithaftung genommen werden könnte.

       

      Es muss die Schuld bewiesen werden, nicht die Unschuld.

       

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    • 7 months ago

      @ger7  schrieb:
      Jetzt stellt sich die Frage, ob Person A für Aktivitäten von Person B haftbar gemacht werden kann?

      Wie definierst Du "haftbar gemacht" @ger7? Vermutlich wird bei Gefahr im Verzug und Staatsanwaltschaftlicher Anordnung gemäß Gesetz zum Artikel 10 Grundgesetz das Mobile Einsatzkommando der Polizei vor deiner Tür stehen. Bei allen anderen Ermittlungen werden die Ermittlungsbehörden (die ja seit einiger Zeit Zugriff auf die Kundenstammdaten der TNB haben und kein Auskunftsersuchen mehr starten müsse) das schon erkennen und und bei ihren Ermittlungen berücksichtigen. Ansonsten muss dein Rechtsbeistand das im Ermittlungsverfahren vortragen.

      Ansonsten kann dir halbwegs rechtssicher (auch für den Biertisch geeignet) ein Rechtsanwalt in Strafrecht (wie bereits @pamperlapescu geschrieben hat) Auskunft geben. Für Rechtsfragen ist https://www.frag-einen-anwalt.de/ ein guter Anlaufpunkt.

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      7 months ago

      olliMD

      Das ist mir auch schon passiert, aber nein, das reicht nicht. Das hängt vermutlich aber auch damit zusammen, dass ich dies sofort angezeigt habe.

      Das ist mir auch schon passiert, aber nein, das reicht nicht. Das hängt vermutlich aber auch damit zusammen, dass ich dies sofort angezeigt habe.

      olliMD

      Das ist mir auch schon passiert, aber nein, das reicht nicht. Das hängt vermutlich aber auch damit zusammen, dass ich dies sofort angezeigt habe.


      Das ist ja auch der einzig richtige Weg, jedoch liegt es in so einem Fall nicht in der eigenen Hand...

       

      olliMD

      Das ist richtig, deswegen hat Dir @Leila W. ja auch die passenden Passagen nochmal herausgearbeitet. Es ist aber wie im restlichen Leben: Es wollen alle immer mündige Bürger sein, denen man nichts vorschreibt, dann muss man aber auch die Vertragskonditionen lesen, verstehen und Konsequenzen tragen @ger7.

      Das ist richtig, deswegen hat Dir @Leila W. ja auch die passenden Passagen nochmal herausgearbeitet. Es ist aber wie im restlichen Leben: Es wollen alle immer mündige Bürger sein, denen man nichts vorschreibt, dann muss man aber auch die Vertragskonditionen lesen, verstehen und Konsequenzen tragen @ger7.

      olliMD

      Das ist richtig, deswegen hat Dir @Leila W. ja auch die passenden Passagen nochmal herausgearbeitet. Es ist aber wie im restlichen Leben: Es wollen alle immer mündige Bürger sein, denen man nichts vorschreibt, dann muss man aber auch die Vertragskonditionen lesen, verstehen und Konsequenzen tragen @ger7.


      Das ist korrekt, aber sollte wie gesagt nur ein Denkanstoß sein, falls mal jemand auf den Thread stoßen sollte und den Kommentar ließt.

      Answer

      from

      7 months ago


      @ger7  schrieb:

      @olliMD  schrieb:

      (die ja seit einiger Zeit Zugriff auf die Kundenstammdaten der TNB haben und kein Auskunftsersuchen mehr starten müsse)


      Ist das nicht mehr so? Hast du da eine Quelle zum Nachlesen?


      Ich habe mich etwas mißverständlich ausgedrückt.

      Früher mussten sich die berechtigten Behörden an die TNB mit einem Auskunftsersuchen wenden, um Kundendaten zu ermitteln. Das dauerte etwas und der TNB bekam mit, wer für wen anfragte. Vor deutlich länger als 10 Jahre wurde das Verfahren geändert. Die TNB müssen (u.a., es gibt noch weitere) Schnittstellen zu ihren Kundenstammdaten der BNA zur Verfügung stellen. Diese Zugänge dürfen nicht gemonitort werden, also keine Kontrolle, wer was abgefragt hat.

      Quelle: TKG §173

       

      Die berechtigten Behörden fragen also bei der BNA an, die automatisiert die Daten liefert. Wenn dich das weiter interessiert, hier eine unvollständige Liste interessanter Gesetze und Verordnungen:

      • Grundgesetz Artikel 10
      • Gesetzt zum Grundgesetz Artikel 10
      • alle Landespolizeigesetze
      • BND-Gesetz
      • TKG
      • Telekommunikations-Überwachungsverordnung
      • StPO

       

      Answer

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      7 months ago

      CyberSW

      hat nur keinen groß interessiert.

      hat nur keinen groß interessiert. 
      CyberSW
      hat nur keinen groß interessiert. 

      Sie müssen ja auch jedes Jahr die Anzahl der Abhörmaßnahmen veröffentlichen. Wenn Du Glück hast, ein Zweizeiler in der Presse. Allerdings will ich das grundsätzliche Verfahren nach dem Gesetz zum Artikel 10 GG nicht in Frage stellen. Aufgeweicht wurde das alles, als sie auf den Dreh kamen, das auch in die Polizeigesetze der Länder zu schreiben.

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      7 months ago

      Hey @ger7 ,

       

      das ist eine interessante und durchaus relevante Frage, besonders in Zeiten, in denen Mobilfunkverträge und Zusatzkarten weit verbreitet sind. 👍

       

      Grundsätzlich gibt es einige Punkte zu beachten:


      1. Vertragsinhaber und Haftung:


      Der Vertragsinhaber (Person A) ist in erster Linie für alle Aktivitäten verantwortlich, die über den Hauptvertrag und die dazugehörigen Zusatzkarten ausgeführt werden. Das bedeutet, dass die Telekom bei Anfragen von Behörden zunächst die Daten des Vertragsinhabers weitergibt.
      Der Vertragsinhaber muss also sorgfältig überlegen, wem er eine Zusatzkarte gibt, da er im Zweifelsfall für Missbrauch oder illegale Aktivitäten haftbar gemacht werden kann.


      2. Ermittlung und Aufklärung:


      Sollte es zu Ermittlungen kommen, wird die Polizei zunächst den Vertragsinhaber (Person A) kontaktieren, da dessen Daten bei der Telekom hinterlegt sind.
      Es liegt dann an Person A, den Behörden zu erklären, dass die fragliche Zusatzkarte von Person B genutzt wird. Dies kann durch entsprechende Dokumentation oder Zeugenaussagen erfolgen.


      3. Rechtliche Schritte und Schutz:


      Der Vertragsinhaber sollte klare Vereinbarungen mit dem Nutzer der Zusatzkarte treffen und diese, wenn möglich, schriftlich festhalten. Dies kann im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen als Beweis dienen.
      Es ist ratsam, den Nutzer der Zusatzkarte (Person B) auch über die möglichen rechtlichen Konsequenzen und die Verantwortung, die mit der Nutzung der Karte einhergeht, aufzuklären.


      4. Telekommunikationsgesetz und Datenschutz:


      Nach dem Telekommunikationsgesetz ( TKG ) sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, bei strafrechtlichen Ermittlungen die Daten des Vertragsinhabers offenzulegen.
      Der Datenschutz spielt ebenfalls eine Rolle: Person A sollte sicherstellen, dass Person B über die Speicherung und mögliche Weitergabe ihrer Daten informiert ist.


      5. Sorgfaltspflicht:


      Person A hat eine Sorgfaltspflicht, die Nutzung der Zusatzkarte zu überwachen und bei Verdacht auf Missbrauch oder illegalen Aktivitäten sofort einzugreifen.


      Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Vertragsinhaber (Person A) für die Aktivitäten der Zusatzkarten-Nutzer (Person B) haftbar gemacht werden kann, insbesondere wenn es um die ersten Ermittlungen und Anfragen der Polizei geht.

       

      Daher sollte die Vergabe von Zusatzkarten gut durchdacht und die Nutzer sorgfältig ausgewählt werden. Eine schriftliche Vereinbarung und eine klare Kommunikation über die Verantwortlichkeiten können helfen, Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.

       

      Ich hoffe, ich konnte deine Frage damit beantworten.

       

      Liebe Grüße 

       

      Leila 

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    • 7 months ago

      Google vielleicht mal nach "Haftung des Anschlussinhabers". Die meisten Treffer beziehen sich zwar auf Filesharing/Urheberrechte bei geteiltem WLAN aber es finden sich genug interessante Ansatzpunkte für deine Frage.

      0

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