Gelöst

Umzug in ein Haus ohne Telefonanschluss

vor 8 Jahren

Hallo!

 

Wir ziehen in ca. 6-7 Monaten in einen Neubau.

Dort ist kein herkömlicher Telefonanschluß vorgesehen, Telefon-Internet-TV wird über einen Kabelanbieter zur Verfügung gestellt.

 

Der Telekomvertrag verlängert sich ja immer jährlich(?), unser nächst möglicher Kündigungsterin wäre der 20.10.18. Früher kündigen wäre schwierig gewesen, da wir nicht wissen, wann die den Neubau beziehen können (April/Mai 2018 ist unsere grobe Vermutung).

 

Ist es möglich den Telekomvertrag vorzeitig zu kündigen?

Oder muß ich nacher 5 Monate für nichts bezahlen? Und nebenbei, bleibt der alte Anschluß dann "besetzt"?

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    • vor 8 Jahren

      Du kannst einen Umzug nach TKG beauftragen. Dann wird der Anschluss mit gleichen Konditionen am neuen Standort bereitgestellt mit der restlaufzeit des alten Vertrags.

      Ist dies nicht möglich wird man versuchen Dir einen Neuvertrag aufzuschwatzen - Du hast dann aber ein Sonderkündigungsrecht.

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      Antwort

      von

      vor 8 Jahren

      Hallo!

       

      Auch, wenn der gesamte Neubau keinen Telekomanschluß besitzt? 

       

       

       

      Antwort

      von

      vor 8 Jahren

      @TorstenS1

      Ist alles in §46 Abs. 8  TKG (Telekommunikationsgesetz) ge-/erklärt:

       

      (8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.

       

      TKG /46.html" target="_blank" rel="nofollow noopener noreferrer">https://dejure.org/gesetze/ TKG /46.html

      Uneingeloggter Nutzer

      Antwort

      von

    • vor 8 Jahren

      Moin,

       

      Du beauftragst einen Umzug des Anschlusses. Wenn die Telekom den bisherigen Leistungsumnfang an der neuen Adresse nicht bereitstellen kann, hast du ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zu einem Monatsletzten.

       

      VG

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    • Akzeptierte Lösung

      akzeptiert von

      vor 8 Jahren

      @TorstenS1

      Ist alles in §46 Abs. 8  TKG (Telekommunikationsgesetz) ge-/erklärt:

       

      (8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.

       

      TKG /46.html" target="_blank" rel="nofollow noopener noreferrer">https://dejure.org/gesetze/ TKG /46.html

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      Uneingeloggter Nutzer

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