Sonderkündigung Todesfall

vor 11 Jahren


Hallo

Im Mai letzten Jahres starb mein Vater, auf dessen Namen der Telekom-Anschluß lief. Da meine Mutter aufgrund Ihrer Demenz nicht alleine in der Wohnung weiterleben kann, haben wir uns einige Zeit nach dem Tod telefonisch bei der Telekom informiert, ob und wie in so einem Fall gekündigt werden kann.
Uns wurde von einem sehr zuvorkommenden Mitarbeiter mitgeteilt, dass bei einem Todesfall jederzeit(!) ein Sonderkündigungsrecht besteht. Eine schriftliche Kündigung mit Beilage der Todesurkunde würde reichen.
Nachdem nun das voraussichtliche Ende der behindertengerechten Umbauarbeiten bei meinem Bruder feststand und meine Mutter Ende Februar dorthin ziehen wird, haben wir den Anschluß wie uns empfohlen Anfang Januar schriftlich zum 28.02.2014 gekündigt.

Statt die Kündigung zu bestätigen hat uns die Telekom darauf überraschenderweise nicht nur mitgeteilt, dass meine demente Mutter nun die neue Anschlussinhaberin ist (und dass ohne ihre Unterschrift, ohne neuen Vertrag !?!) und das ein Sonderkündigungsrecht auch nur für 6 Monate nach Todesfall gilt. Somit wird der Vertrag lt. Telekom erst zum 27.10.14 beendet. Auf diese Kündigungsfrist von 6 Monaten, (die wir übrigens nur um wenige Tage überschritten haben), wurde in dem damaligen Gespräch mit der Service-Hotline freundlicherweise nie hingewiesen. Auch nach einer mehrstündigen Suche im Internet und den Telekom AGB's habe ich keinerlei Hinweise auf diese 6-Monatsfrist gefunden!!

Meine Frage daher:
Wiso kann die Telekom bei einem Todesfall automatisch den Vertragsinhaber durch eine Familienangehörige ersetzen, ohne dessen schriftliche Einwilligung und ohne dass ein neuer Vertrag zustandekommt?
Warum trage ich die Kosten, wenn Service-Mitarbeiter mich aufgrund fehlenden Wissens falsch informieren?
Und ich hätte gern gewusst, ob und wenn wo in den Telekom-AGB's die zeitliche Begrenzung des Sonderkündigungsrechts bei Todesfall erwähnt wird.

Danke für jede Rückmneldung!

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  • vor 11 Jahren

    Verstirbt ein Kunde der Telekom, so gehen die Verträge des Verstorbenen automatisch auf den Erben über. Bei Mietverträgen hat der Erbe nach § 580 des Bürgerlichen Gesetzbuches allerdings das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats – nachdem er über den Tod des Verstorbenen und die eigene Erbenstellung informiert wurde – mit einer Frist von drei Tagen zu kündigen. Dies ist unabhängig von der mit dem Verstorbenen vereinbarten Mindestvertragslaufzeit.

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  • vor 11 Jahren

    Hallo Herr Schneider, ich bin mir sicher, dass wir hier eine Lösung finden werden. Senden Sie uns dazu bitte die Daten über unser Kontaktformular zu.


    Es grüßt


    Wiebke

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