Reklamation defekter Apple AirPods

vor 4 Jahren

Hallo ... vielleicht kann mir wer helfen đŸ™đŸ»

ich habe im Januar 2020 im Zubehörshop die AirPods gekauft. Seit MĂ€rz sind diese defekt. Seither suche ich Hilfe - ïŁż lehnt ab da die 12 Monate rum sind, Ansprechpartner auf Telekom.de gibt es nicht, Hotline 08003303000 sagt nein ebenso die 2202. 4 Reklamationen hab ich ĂŒber Kontaktformular gesendet - 2 wurde ich an ïŁż verwiesen und 2 mal in Shop geschickt. Im Shop war ich heute - nimmt nur beim ihm gekaufte Ware zurĂŒck. Der Tipp des Shopleiters, ich soll eine Vorstandsbeschwerde machen.

 

aber was ist denn nun der richtige Weg ... 24 Monate muss Telekom als HĂ€ndler helfen ... aber wer und wie ???

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    • vor 4 Jahren

      susannkra

      24 Monate muss Telekom als HĂ€ndler helfen

      24 Monate muss Telekom als HĂ€ndler helfen
      susannkra
      24 Monate muss Telekom als HĂ€ndler helfen

      Das ist so pauschal falsch.

      Eine GewÀhrleistung gibt es nur, wenn der Fehler schon beim Kauf - wenn auch versteckt - vorhanden war.

      Nach 6 Monaten musst du dies im Zweifel beweisen. 

       

      Ansonsten ist das einfach Pech.

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      Antwort

      von

      vor 4 Jahren


      @der_Lutz  schrieb:
      och, doch, es ist juristisch komplett falsch, das BGB spricht explizit von 6 Monaten und der Beginn hat nichts mit der Herstellergarantie zu tun sondern hĂ€ngt einzig vom GefahrĂŒbergang ab.

      Der HĂ€ndler darf zugunsten des Kunden ĂŒber die im BGB genannten Mindestanforderungen hinausgehen.

      Da Apple eine Garantie gibt, wird also die Telekom vor 12 Monaten einfach die GerĂ€te an Apple zurĂŒckgeben und

      erst nach Ablauf der Garantie auf die Beweislastumkehr verweisen. Das ist ja auch sinnvoll.

      Der Passus ist kein Verweis auf das BGB sondern einer ErlÀuterung der Handhabe durch die Telekom.

       

      Zumindest macht das so Sinn

       

      Antwort

      von

      vor 4 Jahren

      @Stefan

      Deine Aussage war falsch. Die SachmÀngelhaftung gilt immer (besagte Ausnahmen... wie expliziter Ausschluss), da sie Gesetz sind. Du hast mit Deiner Antwort etwas anderes suggeriert.

      Der TE hat ja Probleme innerhalb der 2 Jahre, ergo greift die SachmÀngelhaftung. Warum Du auf einmal hier der Meinung bist, dass sie nicht greift ist halt falsch.

      Antwort

      von

      vor 4 Jahren

      @Svensonc 

      Da werden wir uns wohl nicht einig.

      NatĂŒrlich gibt es die SachmĂ€ngelhaftung, habe ich ja auch nicht bestritten.

      Welche Bedingung der Gesetzgeber in Bezug auf GewĂ€hrleistung daran knĂŒpft steht ja auch im BGB.

      Der Beweis dass der Fehler bei Übergabe der Ware schon vorhanden war, der muss halt nach 6 Monaten vom Kunden erbracht werden. Nichts anderes habe ich geschrieben. 

       

      Aber gut, ich habe auch keine Lust das nun mit dir endloses auszudiskutieren.  

       

      https://www.allrecht.de/alles-was-recht-ist/beweislastumkehr/

       

      VerbrauchsgĂŒterkauf: Welche Rolle spielt die Beweislastumkehr?

      Der VerbrauchsgĂŒterkauf ist in § 474 BGB definiert. Darin heißt es:

      „VerbrauchsgĂŒterkĂ€ufe sind VertrĂ€ge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.[...]“

      Bei VerbrauchsgĂŒterkĂ€ufen haften Unternehmer grundsĂ€tzlich fĂŒr alle MĂ€ngel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte MĂ€ngel, also MĂ€ngel, die bereits vorhanden waren, vom KĂ€ufer jedoch erst spĂ€ter entdeckt wurden. Zu Lasten des VerkĂ€ufers gilt die gesetzliche Vermutung, dass MĂ€ngel, welche sich innerhalb der ersten sechs Monaten nach Kauf zeigen, bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Ist der VerkĂ€ufer der Ansicht, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist und vom KĂ€ufer generiert wurde, muss er dies in den ersten sechs Monaten beweisen.

      Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich die Beweislast gem. § 477 BGB um. Bei auftretenden MĂ€ngeln muss nun der Verbraucher beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits bei Übergabe vorlag. Gelingt ihm dies nicht, ist er bei der Forderung auf Reparatur oder Nachbesserung auf die Gunst des HĂ€ndlers angewiesen. Unser Tipp: Da der Nachweis in vielen FĂ€llen schwierig ist, sollten Betroffene einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Eine Privatrechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem guten Anwalt.

       

      Uneingeloggter Nutzer

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